ANHANG I VO (EU) 2011/458

Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Montage von Reifen

TEIL 1

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Montage von Reifen. Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.
ALLGEMEINES

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2. Typ:
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden(*):
0.4. Fahrzeugklasse(**):
0.5. Name und Anschrift des Herstellers:
0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
0.9. Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

1.
ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:
1.3. Anzahl der Achsen und Räder:

2.
MASSEN UND ABMESSUNGEN(***)(****)

2.3.
Spurweite(n) und Breite(n) der Achse(n)
2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers(*****)(1):
2.9. Technisch zulässige maximale Masse je Achse:
4.7. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h)(******):

6.
RADAUFHÄNGUNG

6.6.
Bereifung und Räder
a)
Für Reifen ist anzugeben:

Größenbezeichnung(en);

Tragfähigkeitskennzahl(1);

Symbol für die Geschwindigkeitskategorie(1);

Rollwiderstandsbeiwert (gemessen gemäß ISO 28580);

b)
Für Räder sind die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n) anzugeben.

9.
AUFBAU

9.16.
Radabdeckungen

12.
VERSCHIEDENES

12.6.
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Erläuterungen:

TEIL 2

MUSTER

Stempel der Typgenehmigungsbehörde Benachrichtigung über:(2)

die EG-Typgenehmigung(2)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung(2)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung(2)

den Entzug der EG-Typgenehmigung(2)

für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Montage von Reifen
in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. …/2011
EG-Typgenehmigungsnummer:
Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2. Typ:
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden(3):
0.4. Fahrzeugklasse(4):
0.5. Name und Anschrift des Herstellers:
0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
0.9. Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers

ABSCHNITT II

1. Zusätzliche Angaben: siehe Beiblatt.
2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:
3. Datum des Prüfberichts:
4. Nummer des Prüfberichts:
5. Bemerkungen (gegebenenfalls): siehe Beiblatt.
6. Ort:
7. Datum:
8. Unterschrift:
Anlagen:

Beschreibungsunterlagen

Prüfbericht

Fußnote(n):

(*)

Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen. (Beispiel: ABC??123??).

(**)

Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

(***)

Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

(****)

ISO-Norm 612: 1978 — Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern — Benennungen und Definitionen.

(*****)

Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse enthalten.

(1)

Den Größt- und Kleinstwert für jede Variante eintragen.

(******)

Bei Kraftfahrzeugen, deren Hersteller eine Modifizierung bestimmter Steuerfunktionen (z. B. durch Software, Hardware, Aktualisierung, Auswahl, Aktivierung, Deaktivierung) vor oder nach der Inbetriebnahme des Fahrzeugs zulassen, und mit denen eine erhöhte Maximalgeschwindigkeit erzielt wird, ist die maximale, durch die Modifikation dieser Steuerfunktionen erreichbare Geschwindigkeit anzugeben. Bei Anhängern ist die höchste nach Herstellerangaben zulässige Geschwindigkeit anzugeben.

(2)

Unzutreffendes streichen.

(3)

Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen. (Beispiel: ABC??123??).

(4)

Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.

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