ANHANG II VO (EU) 2011/458

Vorschriften für Fahrzeuge hinsichtlich der Montage der Reifen

1.
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

1.1.
Alle an einem Fahrzeug montierten Reifen, einschließlich gegebenenfalls der Ersatzreifen, müssen vorbehaltlich der Bestimmungen von Nummer 5.4 den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 und ihren Durchführungsbestimmungen genügen.

2.
BEREIFUNG

2.1.
Alle normalerweise an einem Fahrzeug montierten Reifen, also alle außer Noträdern, müssen von der gleichen Bauart sein.
2.2.
Alle an ein und derselben Achse normalerweise montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.
2.3.
Der Raum, in dem sich das Rad dreht, muss so groß sein, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen und Felgenbreiten die Bewegung des Rades unter Berücksichtigung der größten und der kleinsten Einpresstiefe im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeugherstellers für die Aufhängung und die Lenkung nicht behindert wird. Dies ist unter Verwendung der größten und der breitesten Reifen nachzuprüfen, wobei die zulässigen Abmessungstoleranzen (d. h. die Maximalwerte) zu berücksichtigen sind, die für die jeweilige Bezeichnung der Reifengröße gemäß den Angaben der einschlägigen UN/ECE-Regelung gelten.
2.4.
Der technische Dienst kann einem alternativen Prüfverfahren zustimmen (z. B. virtuelle Prüfverfahren), um zu überprüfen, ob die Vorschriften des Absatzes 2.3 eingehalten sind.

3.
TRAGFÄHIGKEIT

3.1.
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 5 dieses Anhangs beträgt die gemäß Absatz 3.2 ermittelte größte zulässige Tragfähigkeit jedes an einem Fahrzeug montierten Reifens einschließlich eines Ersatzreifens (falls vorhanden):

3.1.1.
im Falle eines Fahrzeugs mit Reifen des gleichen Typs und Einfachbereifung: mindestens die Hälfte des Wertes der für die am stärksten belastete Achse technisch zulässigen maximalen Achslast gemäß den Angaben des Fahrzeugherstellers;
3.1.2.
im Falle eines Fahrzeugs mit Reifen unterschiedlicher Typen und Einfachbereifung: mindestens die Hälfte des Wertes der technisch zulässigen maximalen Achslast der betreffenden Achse gemäß den Angaben des Fahrzeugherstellers;
3.1.3.
im Falle eines Fahrzeugs mit Reifen der Klasse C1 und Doppelbereifung (Zwillingsbereifung): mindestens das 0,27-fache des Wertes der technisch zulässigen maximalen Achslast der betreffenden Achse (maßgeblich sind die Angaben des Fahrzeugherstellers);
3.1.4.
im Falle eines Fahrzeugs mit Reifen der Klasse C2 oder C3 und Doppelbereifung (Zwillingsbereifung): mindestens das 0,25-fache des Wertes der technisch zulässigen maximalen Achslast der betreffenden Achse (maßgeblich sind die Angaben des Fahrzeugherstellers) unter Berücksichtigung der mindesterforderlichen Tragfähigkeitskennzahl für Doppelbereifung.

3.2.
Die größte zulässige Reifentragfähigkeit wird folgendermaßen ermittelt:

3.2.1.
Im Falle von Reifen der Klasse C1 gilt für die „größte zulässige Tragfähigkeit” die Definition in Absatz 2.31 der UN/ECE-Regelung Nr. 30.
3.2.2.
Im Falle von Reifen der Klassen C2 und C3 wird die in Absatz 2.29 der UN/ECE-Regelung Nr. 54 enthaltene „Tabelle der Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit” berücksichtigt; in dieser Tabelle werden in Abhängigkeit von den Tragfähigkeitskennzahlen und den Symbolen für die Nenn-Geschwindigkeitskategorie die Tragfähigkeitsänderungen angegeben, denen ein Luftreifen unter Berücksichtigung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs standhalten kann.

3.3.
Die maßgeblichen Angaben sind im Fahrzeughandbuch klar anzugeben, damit nach Inbetriebnahme des Fahrzeugs gewährleistet ist, dass bei Bedarf geeignete Ersatzreifen mit der richtigen Tagfähigkeit montiert werden.

4.
GESCHWINDIGKEITSBEREICH

4.1.
Jeder Reifen, mit dem das Fahrzeug normalerweise ausgerüstet ist, muss ein Symbol für die Geschwindigkeitskategorie aufweisen.
4.1.1.
Im Falle von Reifen der Klasse C1 muss das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie mit der Geschwindigkeitskategorie und mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein, und im Falle von Reifen der Geschwindigkeitskategorien V, W und Y ist die in der UN/ECE-Regelung Nr. 30 erwähnte größte zulässige Tragfähigkeit zu berücksichtigen.
4.1.2.
Im Falle von Reifen der Klassen C2 oder C3 muss das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und der jeweiligen Belastungs-/Geschwindigkeitskombination vereinbar sein, die aus der in 3.2.2 erwähnten Tabelle der „Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit” abgeleitet wird.
4.2.
Die Anforderungen der Absätze 4.1.1 und 4.1.2 gelten nicht in folgenden Fällen:

4.2.1.
im Falle von Komplettnoträdern, für die Absatz 6 gilt;
4.2.2.
im Falle von Fahrzeugen, die üblicherweise mit Normalreifen ausgerüstet sind und gelegentlich mit M+S-Reifen ausgestattet werden (die mit dem Piktogramm eines dreigipfeligen Berges mit Schneeflocke gekennzeichnet sind), wobei in diesem Fall das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie der M+S-Reifen einer Geschwindigkeit entsprechen muss, die entweder höher ist als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder nicht niedriger als 160 km/h (oder beides). Ist jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten M+S-Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem niedrigsten Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der montierten M+S-Reifen angebracht werden. Andere Reifen mit verbesserter Traktion auf Schnee (die zwar das Kennzeichen M+S, aber nicht das Piktogramm eines dreigipfeligen Berges mit Schneeflocke aufweisen) müssen die Anforderungen der Absätze 4.1.1 und 4.1.2 dieses Anhangs erfüllen;
4.2.3.
im Falle von Fahrzeugen, die mit Geländereifen für den gewerblichen Einsatz (und die die Angabe POR tragen) ausgestattet sind. Ist jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten Spezialreifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern dauerhaft und an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem niedrigsten Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der montierten Spezialreifen angebracht werden.
4.2.4.
Im Fall von Fahrzeugen der Kategorien M2, M3, N2 oder N3, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet sind, der nach der UN/ECE-Regelung Nr. 89(1) genehmigt ist, muss das Geschwindigkeitssymbol der Reifen mit der eingestellten Höchstgeschwindigkeit vereinbar sein. Ist jedoch die vom Hersteller vorgesehene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern dauerhaft und an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Reifen angebracht werden.
4.2.5.
Im Falle von Fahrzeugen der Klassen M1 oder N1, die mit einem fahrzeugseitigen System mit geschwindigkeitsbegrenzender Funktion ausgestattet sind, muss das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie der Reifen mit der eingestellten Höchstgeschwindigkeit vereinbar sein. Ist jedoch die vom Hersteller vorgesehene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern dauerhaft und an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Reifen angebracht werden.

4.3.
Die maßgeblichen Angaben sind im Fahrzeughandbuch klar anzugeben, damit nach Inbetriebnahme des Fahrzeugs gewährleistet ist, dass bei Bedarf geeignete Ersatzreifen mit der richtigen Geschwindigkeitskategorie montiert werden.

5.
SONDERFÄLLE

5.1.
Im Falle von Anhängern der Klassen O1 und O2 mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs von 100 km/h oder weniger, die mit Reifen der Klasse C1 in Einfachbereifung ausgerüstet sind, muss die größte zulässige Tragfähigkeit jedes Reifens mindestens dem 0,45-fachen der vom Anhängerhersteller angegebenen technisch zulässigen Höchstmasse der am stärksten belasteten Achse entsprechen. Bei Reifen mit Doppelbereifung (Zwillingsbereifung) beträgt dieser Faktor mindestens 0,24. In diesen Fällen muss in der Nähe der vorderen Verbindungseinrichtung des Anhängers ein Warnschild mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs dauerhaft angebracht werden.
5.2.
Im Falle von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die für das Ziehen eines Anhängers ausgelegt sind, darf die zusätzliche Belastung an der Verbindungseinrichtung des Anhängers ein Überschreiten der größten zulässigen Tragfähigkeit der hinteren Reifen im Falle von Reifen der Klasse C1 um maximal 15 % verursachen. In diesem Fall muss das Fahrzeughandbuch klare Angaben und Hinweise über die im Anhängerbetrieb zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit (keinesfalls mehr als 100 km/h) und über den Reifendruck (mindestens 20 kPa (0,2 bar) über dem für die normale Verwendung ohne Anhänger empfohlenen Druck) enthalten.
5.3.
Im Falle einiger, unten aufgeführter Sonderfahrzeuge mit Reifen der Klassen C2 oder C3 findet die in Absatz 3.2.2. erwähnte Tabelle der „Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit” keine Anwendung. In diesem Fall wird die größte zulässige Reifentragfähigkeit in Bezug auf die technisch zulässige maximale Achslast (vgl. Abschnitte 3.1.2 bis 3.1.4) bestimmt, indem die der Tragfähigkeitskennzahl entsprechende Last mit einem geeigneten Koeffizienten multipliziert wird; dieser Koeffizient bezieht sich auf den Typ des Fahrzeugs und dessen Verwendung, jedoch nicht auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, und die Anforderungen der Absätze 4.1.1 and 4.1.2 dieses Anhangs finden keine Anwendung.

Die geeigneten Koeffizienten betragen:

5.3.1.
1,15 im Falle der Klasse I oder der Klasse A (M2 oder M3), gemäß der Definition in Punkt 2.1.1.1 (Klasse I) und Punkt 2.1.2.1 (Klasse A) der UN/ECE-Regelung Nr. 107(2).
5.3.2.
1.10 im Falle von Fahrzeugen der Klasse N, die eigens für kurze Entfernungen im städtischen und vorstädtischen Bereich ausgelegt sind, z. B. Straßenkehr- oder Müllfahrzeuge, sofern deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht übersteigt.

5.4.
In Ausnahmefällen, in denen Fahrzeuge für Verwendungen ausgelegt sind, die nicht mit den Merkmalen der Reifenklassen C1, C2 oder C3 vereinbar sind und in denen es deshalb erforderlich ist, Reifen mit anderen Merkmalen zu montieren, finden die Anforderungen von Abschnitt 1.1 dieses Anhangs keine Anwendung, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

5.4.1.
Die Reifen sind nach der UN/ECE-Regelung Nr. 75(3) oder nach der UN/ECE-Regelung Nr. 106(4) genehmigt und
5.4.2.
die Genehmigungsbehörde und der technische Dienst sind der Ansicht, dass die montierten Reifen für die Betriebsbedingungen des Fahrzeugs geeignet sind. Die Art der Ausnahme und die Begründung ihrer Genehmigung sind sowohl im Prüfbericht als auch bei den Anmerkungen des Typgenehmigungsbogens anzugeben.

6.
ERSATZRÄDER UND -REIFEN

6.1.
Verfügt ein Fahrzeug über ein Reserverad, muss es:

6.1.1.
sich um ein serienmäßiges Komplettersatzrad handeln, das dieselbe Größe hat wie die am Fahrzeug montierten Reifen;
6.1.2.
ein Komplettnotrad handeln, dessen Typ für das Fahrzeug geeignet ist, wobei allerdings Fahrzeuge, die nicht der Kategorie M1 oder N1 angehören, nicht mit einem Komplettnotrad ausgestattet sein dürfen, und ein solches an ihnen nicht montiert sein darf.

6.1.2.1.
Sind für die Montage eines Komplettnotrads besondere Vorkehrungen zu beachten (z. B., wenn das Komplettnotrad nur an der Vorderachse montiert werden darf und bei Ausfall eines Hinterrades zunächst ein serienmäßiges Vorderrad an der Hinterachse montiert werden muss), so ist dies im Fahrzeughandbuch klar anzugeben, und die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen von Absatz 2.3 dieses Anhangs ist zu überprüfen.

6.2.
Jedes Fahrzeug mit einem Komplettnotrad oder mit Notlaufreifen muss über eine gültige Typgenehmigung gemäß UN/ECE-Regelung Nr. 64 hinsichtlich der Vorschriften über die Ausrüstung von Fahrzeugen mit Komplettnoträdern und Notlaufreifen verfügen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 158 vom 19.5.2007, S. 1-33.

(2)

ABl. L 255 vom 29.9.2010, S. 1.

(3)

Noch nicht veröffentlicht. Veröffentlichung im Mai 2011.

(4)

ABl. L 257 vom 30.9.2010, S. 231.

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