Artikel 1 VO (EU) 2011/477

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob durch die Einfuhren in die Union von aus Malaysia und der Schweiz versandtem Molybdändraht, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias und der Schweiz angemeldet oder nicht, mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, der derzeit unter dem KN-Code ex81029600 (TARIC-Code 8102960011) eingereiht wird, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

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