Präambel VO (EU) 2011/477
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 3 und 5,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- ANTRAG
- (1)
- Der Europäischen Kommission ( „Kommission” ) liegt ein Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren von aus Malaysia und der Schweiz versandten bestimmten Molybdändrähten, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias und der Schweiz angemeldet oder nicht, vor.
- (2)
- Der Antrag wurde am 4. April 2011 vom Dachverband der europäischen Metallindustrie (Eurometaux) im Namen der Unionshersteller bestimmter Molybdändrähte gestellt.
- B.
- WARE
- (3)
- Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China, der derzeit unter dem KN-Code ex81029600 eingereiht wird ( „betroffene Ware” ).
- (4)
- Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie unter Randnummer 3, aber mit Versand aus Malaysia und der Schweiz, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias und der Schweiz angemeldet oder nicht, die derzeit unter demselben KN-Code eingereiht wird wie die betroffene Ware.
- C.
- GELTENDE MASSNAHMEN
- (5)
- Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um einen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates(2) eingeführten Antidumpingzoll.
- D.
- GRÜNDE
- (6)
- Der Antrag enthält genügend Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China durch den Versand der Ware über Malaysia und die Schweiz umgangen werden.
- E.
- VERFAHREN
Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der untersuchten Ware, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias und der Schweiz angemeldet oder nicht, nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.
- a)
- Fragebogen
Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Verbänden der Ausführer/Hersteller in Malaysia und der Schweiz, den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Verbänden der Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Volksrepublik China, Malaysias und der Schweiz Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.
Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend und innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Frist die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.
Die Behörden der Volksrepublik China, Malaysias und der Schweiz werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.
- b)
- Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
- c)
- Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen
Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der untersuchten Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.
Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern bestimmter Molybdändrähte in Malaysia und der Schweiz, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen(3) betroffenen Hersteller verbunden sind(4) und nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend durch Beweise begründeten Antrag stellen.
- F.
- ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit in dem Fall, in dem bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird, rückwirkend vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung auf die aus Malaysia und der Schweiz versandten Einfuhren Antidumpingzölle in entsprechender Höhe erhoben werden können.
- G.
- FRISTEN
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:
- —
-
interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, und ihre Antworten auf den Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;
- —
-
Hersteller in Malaysia und der Schweiz eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können;
- —
-
interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.
- H.
- MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
- I.
- ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
- J.
- VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(5) verarbeitet.
- K.
- ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
- (2)
ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 17.
- (3)
Selbst wenn Hersteller in dem in der folgenden Fußnote beschriebenen Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen (den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen) unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, nachweislich nicht zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen.
- (4)
Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person” jede natürliche oder juristische Person gemeint.
- (5)
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
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