Artikel 1 VO (EU) 2011/501

Die Fangmöglichkeiten, die in dem Protokoll festgesetzt werden, das dem Beschluss 2011/296/EU über seine Unterzeichnung und vorläufige Anwendung beigefügt ist, werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
Thunfischwadenfänger:

Spanien 16 Schiffe
Frankreich 12 Schiffe

b)
Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien 9 Schiffe
Portugal 3 Schiffe

Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 findet unbeschadet des Abkommens und des Protokolls Anwendung. Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen. Die in Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Fristen werden auf 10 Werktage festgesetzt.

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