Präambel VO (EU) 2011/501

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 23. Juli 2007 die Verordnung (EG) Nr. 894/2007 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft angenommen(1) (im Folgenden „Abkommen” ). Diesem Abkommen wurde ein Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem Abkommen(2) (im Folgenden „vorangegangenes Protokoll” ) beigefügt. Das vorangegangene Protokoll ist am 31. Mai 2010 abgelaufen.
(2)
Am 15. Juli 2010 wurde ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (im Folgenden „Protokoll” ) paraphiert. Dieses Protokoll räumt den EU-Schiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe Fangmöglichkeiten ein.
(3)
Der Rat hat am 24. Februar 2011 den Beschluss 2011/296/EU(3) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls angenommen.
(4)
Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.
(5)
Stellt sich gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern(4) heraus, dass die der Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, so unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten davon. Geht innerhalb der Frist, die vom Rat festgelegt wird, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll ausschöpfen. Diese Frist sollte festgelegt werden.
(6)
Diese Verordnung sollte am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 35.

(2)

ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 40.

(3)

Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.

(4)

ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

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