ANHANG I VO (EU) 2011/510
ZIELVORGABEN FÜR DIE SPEZIFISCHEN CO2-EMISSIONEN
- 1.
-
Die indikativen spezifischen CO2-Emissionen, gemessen in Gramm je Kilometer, für jedes leichte Nutzfahrzeug werden nach folgenden Formeln bestimmt:
- a)
-
von 2014 bis 2017:
Indikative spezifische CO2-Emissionen = 175 + a × (M – M0)
Dabei ist:
- M=
- Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)
- M0=
- 1706,0
- a=
- 0,093.
- b)
-
ab 2018:
Spezifische CO2-Emissionen = 175 + a × (M — M0)
Dabei ist:
- M=
- Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)
- M0=
- 1766,4
- a=
- 0,093.
- c)
-
ab 2020:
Indikative spezifische CO 2 -Emissionen147 a M M 0 Dabei ist
- M=
- Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)
- M0=
- der nach Artikel 13 Absatz 5 festgelegte Wert
- a=
- 0,096.
Bei unvollständigen Mehrstufenfahrzeugen gemäß Anhang II Teil A Nummer 1a wird die Kontrollmasse (Mmon) anstatt des Werts M verwendet. Die Kontrollmasse wird nach folgender Formel berechnet:
Mmon = MRObase × B0
Dabei gilt:
MRObase und B0 sind in Anhang II Teil A Nummer 1a.1 Buchstabe a definiert.
- 2.
- Die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für einen Hersteller in einem Kalenderjahr wird berechnet als Durchschnitt der indikativen spezifischen CO2-Emissionen jedes neuen, in jenem Kalenderjahr zugelassenen leichten Nutzfahrzeugs, dessen Hersteller er ist.
- 3.
-
Die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers im Jahr 2021 wird wie folgt berechnet:
WLTP-basierte Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen WLTP CO 2 NEFZ 2020Ziel NEFZ CO 2 Dabei ist
-
WLTP CO 2 - der Mittelwert der gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission(1) bestimmten spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung des Artikels 12 der vorliegenden Verordnung;
-
NEFZ CO 2 - der Mittelwert der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission(2) bestimmten spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung des Artikels 12 der vorliegenden Verordnung;
- NEFZ2020Ziel
- die Zielvorgabe 2020 für die spezifischen Emissionen, berechnet gemäß Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs.
-
- 4.
-
Ab 2021 wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet:
Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen = WLTPReferenzziel + a [(Mø – M0) – (Mø2020 – M0,2020)]
Dabei ist
- WLTPReferenzziel
- die gemäß Nummer 3 für das Jahr 2021 berechnete Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen;
- a
- siehe Definition gemäß Nummer 1 Buchstabe c;
- Mø
- der Mittelwert der Masse (M), wie unter Nummer 1 definiert, der im Zieljahr neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge in Kilogramm (kg);
- M0
- siehe Definition gemäß Nummer 1 Buchstabe c;
- Mø2020
- der Mittelwert der Masse (M), wie unter Nummer 1 definiert, der im Jahr 2020 neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge in Kilogramm (kg);
- M0,2020
- der im Bezugsjahr 2020 geltende M0-Wert.
- 5.
-
Für einen Hersteller, dem bezüglich einer NEFZ-basierten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das Jahr 2021 eine Ausnahme gewährt wurde, wird die WLTP-basierte Zielvorgabe für die Ausnahme wie folgt berechnet:
Abweichungsziel 2021 WLTP CO 2 NEFZ 2021 Ziel NEFZ CO 2 Dabei ist
-
WLTP CO 2 - siehe Definition gemäß Nummer 3;
-
NEFZ CO 2 - siehe Definition gemäß Nummer 3;
- NEFZ2021Ziel
- die von der Kommission gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung gewährte Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das Jahr 2021.
-
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 644).
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