ANHANG II VO (EU) 2011/510

ÜBERWACHUNG UND MELDUNG DER EMISSIONEN

A.
Erfassung von Angaben über leichte Nutzfahrzeuge und Bestimmung von Daten für die CO2-Überwachung

1.
Detaillierte Angaben

1.1.
Als N1 zugelassene vollständige Fahrzeuge

Für als N1 zugelassene vollständige Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung erfassen die Mitgliedstaaten für jedes Kalenderjahr und jedes neue leichte Nutzfahrzeug bei Erstzulassung in seinem Hoheitsgebiet die folgenden ausführlichen Angaben:
a)
Hersteller;
b)
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung;
c)
Typ, Variante und Version;
d)
Fabrikmarke;
e)
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs;
f)
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs;
g)
spezifische CO2-Emissionen (NEFZ und WLTP);
h)
Masse in fahrbereitem Zustand;
i)
technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand;
j)
Fahrzeugstandfläche: Radstand, Spurweite der Lenkachse und Spurweite der anderen Achse;
k)
Kraftstoffart und Kraftstoffmodus;
l)
Motorleistung;
m)
Stromverbrauch;
n)
Code für die innovative Technologie oder die Gruppe innovativer Technologien und CO2-Emissionsreduktion infolge dieser Technologie (NEFZ und WLTP);
o)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
p)
WLTP-Prüfmasse;
q)
Abweichungs- und Prüffaktoren gemäß Anhang I Nummer 3.2.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152;
r)
Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie, die im Einklang mit Anhang XXI Nummer 5.0 der Verordnung (EU) 2017/1151 bestimmt wurde.
Für die Datenübermittlung ist das Formblatt in Teil C Abschnitt 2 zu verwenden. Für das Kalenderjahr 2017 können die Daten gemäß Buchstabe g in Bezug auf WLTP-basierte CO2-Emissionswerte, gemäß Buchstabe n in Bezug auf WLTP-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen und gemäß den Buchstaben p und r jedoch auf freiwilliger Basis mitgeteilt werden. Ab dem Kalenderjahr 2018 halten die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 8 alle unter dieser Nummer genannten Parameter in dem Format gemäß Teil C Abschnitt 2 dieses Anhangs zur Verfügung.

1.2.
Als N1 zugelassene und in einem Mehrstufenverfahren typgenehmigte Fahrzeuge

Für als N1 zugelassene und in einem Mehrstufenverfahren typgenehmigte Fahrzeuge erfassen die Mitgliedstaaten für jedes Kalenderjahr die folgenden ausführlichen Angaben:
a)
für das (unvollständige) Basisfahrzeug: die Daten gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, i, n und o oder, anstelle der Daten gemäß den Buchstaben h und i, die Standardmasse, mitgeteilt als Teil der Typgenehmigungsangaben gemäß Anhang I Nummer 2.17.2 der Richtlinie 2007/46/EG;
b)
für das (vollständige) Basisfahrzeug: die Daten gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, i, n und o;
c)
für das vervollständigte Fahrzeug: die Daten gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a, f, g, h, j, k, l, m und o.
Können die unter den Buchstaben a und b dieser Nummer vorgesehenen Daten für das Basisfahrzeug nicht mitgeteilt werden, so übermittelt der Mitgliedstaat stattdessen Daten für das vervollständigte Fahrzeug. Für die Übermittlung der Daten für vervollständigte N1-Fahrzeuge ist das Formblatt in Teil C Abschnitt 2 zu verwenden. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer gemäß Nummer 1.1 Buchstabe o darf nicht veröffentlicht werden.

1a.
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelte spezifische CO2-Emissionen von Mehrstufenfahrzeugen der Klasse N1

Ab dem 1. September 2019 bestimmt der Hersteller für jedes unvollständige Basisfahrzeug der Klasse N1, das gemäß der Richtlinie 2007/46/EG einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterzogen wird, die spezifischen CO2-Emissionen dieses Basisfahrzeugs (im Folgenden CO2-Kontrollemissionen) gemäß der unter Nummer 1a.1. festgelegten Methode und meldet sie der Kommission. Die Kommission verwendet die CO2-Kontrollemissionen des unvollständigen Basisfahrzeugs, die gemäß Absatz 1 gemeldet wurden, um die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers des Basisfahrzeugs für das Kalenderjahr zu ermitteln, in dem das vervollständigte Mehrstufenfahrzeug zugelassen wurde, es sei denn, die Bedingungen gemäß Nummer 1b sind erfüllt. Für die Zwecke der Überwachung der CO2-Emissionen werden für vervollständigte Basisfahrzeuge die CO2-Emissionen und die Masse dieses Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand verwendet.

1a.1
Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen des unvollständigen Basisfahrzeugs

Der Hersteller des Basisfahrzeugs berechnet den Wert der CO2-Kontrollemissionen eines unvollständigen Basisfahrzeugs gemäß der in Anhang XXI Unteranhang 7 Nummern 3.2.3.2 oder 3.2.4 der Verordnung (EU) 2017/1151 festgelegten Interpolationsmethode abhängig von der Methode, die für die Typgenehmigung des Basisfahrzeugs hinsichtlich der Emissionen verwendet wurde, wobei die Begriffsbestimmungen der genannten Nummer mit folgenden Ausnahmen gelten:
a)
Masse des Einzelfahrzeugs

Der in Anhang XXI Unteranhang 7 Nummern 3.2.3.2.2.1. und 3.2.4.1.1.1 der Verordnung (EU) 2017/1151 aufgeführte Begriff TMind wird durch die Standardmasse des Basisfahrzeugs (DMbase) oder gegebenenfalls die Prüfmasse des Fahrzeugs mit niedrigem Wert (TML) beziehungsweise des Fahrzeugs mit hohem Wert (TMH) ersetzt.

DMbase wird nach folgender Formel berechnet:

DMbase = MRObase × B0 + 25 kg + MVL

Dabei ist

MRObase
die gemäß Anhang XXI Nummer 3.2.5 der Verordnung (EU) 2017/1151 definierte Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand
B0
der Massewert von 1,375
MVL
die für die Beladung des Fahrzeugs repräsentative Masse, d. h. 28 % der Tragfähigkeit des Fahrzeuges, die der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand, abzüglich der mit B0 multiplizierten Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand sowie abzüglich 25 kg entspricht.

Der Wert B0 wird als gewichteter Durchschnitt des Verhältnisses der Summe der Masse der unvollständigen Basisfahrzeuge in fahrbereitem Zustand für alle in dem Kalenderjahr zugelassenen Mehrstufenfahrzeuge und der Standardmasse, die gemäß Anhang XII Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 berechnet wird, zur Masse der Basisfahrzeuge in fahrbereitem Zustand für alle Mehrstufenfahrzeuge, die in den Kalenderjahren 2015, 2016 und 2017 zugelassen wurden, berechnet.

Der Wert B0 wird bis zum 31. Oktober 2021 auf der Grundlage der relevanten Massewerte der in den Kalenderjahren 2018, 2019 und 2020 zugelassenen Mehrstufenfahrzeuge angepasst und nach folgenden Formeln berechnet:

    Formel 1:

    Ayni1Mfini1Mbi

    Dabei ist

    Ay
    der gewichtete Durchschnitt des Verhältnisses zwischen Mfi und Mbi
    Mfi
    die definierte Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Standardmasse gemäß Anhang XII Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008
    Mbi
    die Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand
    n
    die Zahl der Basisfahrzeuge für alle in einem Kalenderjahr zugelassenen Mehrstufenfahrzeuge

    Formel 2:

    B02020i2018Aini2020i2018ni

    Dabei ist

    Ai
    der nach Formel 1 berechnete gewichtete Durchschnitt
    ni
    die Zahl der Basisfahrzeuge für alle in einem Kalenderjahr zugelassenen Mehrstufenfahrzeuge

    Ist die Standardmasse DMbase des Basisfahrzeugs niedriger als die Prüfmasse des Fahrzeugs mit niedrigem Wert (TML) der Interpolationsfamilie, so wird TMind durch TML ersetzt.

    Ist die Standardmasse DMbase des Basisfahrzeugs höher als die Prüfmasse des Fahrzeugs mit hohem Wert (TMH) der Interpolationsfamilie, so wird TMind durch TMH ersetzt.

b)
Rollwiderstand des Einzelfahrzeugs

Für die Zwecke des Anhangs XXI Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2.2.2. oder 3.2.4.1.1.2. der Verordnung (EU) 2017/1151 wird der Rollwiderstand des Basisfahrzeugs verwendet.

c)
Fahrzeugfront

Bei unvollständigen Basisfahrzeugen, die zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören, bestimmt der Hersteller den in Anhang XXI Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2.2.3. der Verordnung (EU) 2017/1151 festgelegten Wert „Af” gemäß einer der folgenden Optionen:

i)
Fahrzeugfront des repräsentativen Fahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie in m2;
ii)
Mittelwert der Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert und des Fahrzeugs mit niedrigem Wert der Interpolationsfamilie in m2;
iii)
Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie in m2, wenn die Interpolationsmethode nicht angewendet wird.

Bei unvollständigen Basisfahrzeugen, die nicht zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören, wird der Wert der Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie verwendet.

1b.
Repräsentativität des CO2-Kontrollwerts

Die Kommission prüft ab dem Kalenderjahr 2020 jährlich die Repräsentativität der vom Hersteller des Basisfahrzeugs gemeldeten durchschnittlichen Kontrollwerte für CO2-Emissionen im Vergleich zu den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der vervollständigten Fahrzeuge, die im betreffenden Kalenderjahr zugelassen wurden, und teilt dem Hersteller des Basisfahrzeugs das Ergebnis mit. Stellt sich bei dieser Prüfung eine Abweichung von 4 % oder mehr zwischen dem Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen aller vervollständigten Fahrzeuge und dem Durchschnitt der CO2-Kontrollemissionen aller zugehörigen Basisfahrzeuge des Herstellers während jedes Jahres in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren heraus, so verwendet die Kommission den Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen der vervollständigten Fahrzeuge im folgenden Kalenderjahr zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers des Basisfahrzeuges oder der Emissionsgemeinschaft im betreffenden Jahr. Bei anhaltenden Abweichungen wird diese Berechnung alle drei Jahre wiederholt.

1c.
Datenübermittlung durch den Hersteller des Basisfahrzeugs

Die Hersteller von Basisfahrzeugen melden der Kommission bis zum 28. Februar eines jeden Jahres für jedes unvollständige oder vervollständigte Basisfahrzeug, das einer Mehrstufen-Typgenehmigung unterzogen und von ihnen im vorangegangen Jahr in der Union verkauft wurde, folgende Angaben:
a)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
b)
Kennung der Interpolationsfamilie;
c)
die spezifischen CO2-Emissionen des Basisfahrzeugs;
d)
Fahrzeugfront (mit Angabe der anwendbaren Option);
e)
Rollwiderstand des Basisfahrzeugs;
f)
Kontrollmasse;
g)
Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand;
h)
für die Beladung des Fahrzeugs repräsentative Masse gemäß Nummer 1a.1 des Anhangs.

2. Die Angaben gemäß Nummer 1 sind der Übereinstimmungsbescheinigung zu entnehmen oder entsprechen der Übereinstimmungsbescheinigung, die der Hersteller des betreffenden leichten Nutzfahrzeugs ausgestellt hat. Die anderen Angaben werden den Typgenehmigungsunterlagen oder den Informationen entnommen, die vom Hersteller des Basisfahrzeugs gemäß Nummer 1c gemeldet wurden. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine ausreichende Genauigkeit des Überwachungsverfahrens sicherzustellen. Sind in der Übereinstimmungsbescheinigung für ein leichtes Nutzfahrzeug sowohl eine Mindest- als auch eine Höchstmasse angegeben, so verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung nur die Höchstmasse. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Benzin/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen spezifische CO2-Emissionen für beide Kraftstofftypen angegeben sind, verwenden die Mitgliedstaaten nur den für Gas gemessenen Wert.

3. Die Mitgliedstaaten stellen für jedes Kalenderjahr Folgendes fest:
a)
die für die Erfassung der ausführlichen Daten gemäß Nummer 1 verwendeten Quellen;
b)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit EG-Typgenehmigung;
c)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit Typgenehmigung im Mehrstufenverfahren, soweit bekannt;
d)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit Einzelgenehmigung;
e)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung.

B.
Verfahren zur Bestimmung der Daten für die CO2-Überwachung neuer leichter Nutzfahrzeuge

Die für die Überwachung erforderlichen Daten, die die Mitgliedstaaten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 dieses Anhangs ermitteln müssen, werden nach den im vorliegenden Teil beschriebenen Verfahren ermittelt.

1.
Anzahl zugelassener neuer leichter Nutzfahrzeuge

Die Mitgliedstaaten ermitteln die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet in dem betreffenden Überwachungsjahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung, mit Einzelgenehmigung und mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung sowie gegebenenfalls die Anzahl der Fahrzeuge mit Typgenehmigung im Mehrstufenverfahren.

2.
Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge (Save)

Zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller neuen leichten Nutzfahrzeuge, die im Überwachungsjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals zugelassen werden (Save), wird die Summe der spezifischen CO2-Emissionen jedes einzelnen neuen Fahrzeugs S durch die Anzahl der neuen Fahrzeuge N dividiert. Save = (1/N) × Σ S

3.
Durchschnittliche Masse neuer leichter Nutzfahrzeuge

Zur Berechnung der durchschnittlichen Masse aller neuen leichten Nutzfahrzeuge, die im Überwachungsjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen werden (Mave), wird die Summe der Masse der einzelnen neuen Fahrzeuge M durch die Anzahl der neuen Fahrzeuge N dividiert. Mave = (1/N) × Σ M

4.
Verteilung nach Versionen neuer leichter Nutzfahrzeuge

Für jede Version jeder Variante jedes Typs eines neuen leichten Nutzfahrzeugs sind die Anzahl der neu zugelassenen Fahrzeuge, die Masse der Fahrzeuge, die spezifischen CO2-Emissionen, der Radstand, die Spurweite und die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand zu erfassen.

5.
Fahrzeugstandfläche

Zur Berechnung der Fahrzeugstandfläche wird der Radstand des Fahrzeugs mit der durchschnittlichen Spurweite des Fahrzeugs multipliziert.

6.
Nutzlast

Die Nutzlast des Fahrzeugs ist definiert als die Differenz zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG und der Masse des Fahrzeugs.

7.
Vervollständigte Fahrzeuge

Bei Mehrstufenfahrzeugen werden die spezifischen CO2-Emissionen vervollständigter Fahrzeuge dem Hersteller des Basisfahrzeugs zugeteilt. Spätestens bis zum 31. Dezember 2011 legt die Kommission ein spezielles Überwachungsverfahren fest, überprüft die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, um sicherzustellen, dass die Werte für die CO2-Emissionen, die Kraftstoffeffizienz und die Masse der vervollständigten Fahrzeuge repräsentativ sind; dabei vermeidet die Kommission eine übermäßige Belastung des Herstellers des Basisfahrzeugs. Bei der Festlegung eines solchen Verfahrens bestimmt die Kommission gegebenenfalls im Einzelnen die Überwachung der Masse und des CO2-Werts anhand einer Tabelle der CO2-Werte für verschiedene endgültige Trägheitsgewichtsklassen oder anhand eines einzigen CO2-Werts, der sich aus der Masse des Basisfahrzeugs zuzüglich einer Standardmasse für jede Gruppe der Klasse N1 ergibt. Im letzteren Fall wird diese Masse auch im Abschnitt C dieses Anhangs verwendet. Die Kommission stellt ferner sicher, dass der Hersteller des Basisfahrzeugs rechtzeitig Zugang zu der Masse und den spezifischen CO2-Emissionen des vervollständigten Fahrzeugs hat. Ungeachtet, dass für Teil C dieses Anhangs die Standardmasse zugrunde gelegt wird, kann, wenn dieser Massewert nicht ermittelt werden kann, für die vorläufige Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Artikel 8 Absatz 4 die Masse des vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand herangezogen werden. Handelt es sich beim Basisfahrzeug um ein vollständiges Fahrzeug, so wird für die Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen die Masse dieses Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand herangezogen. Kann dieser Massewert jedoch nicht ermittelt werden, so kann für die vorläufige Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen die Masse des vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand herangezogen werden.

C.
Formblätter für die Übermittlung der Angaben

Die Mitgliedstaaten übermitteln für jedes Jahr die Daten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 unter Verwendung der folgenden Formblätter:

Abschnitt 1 — Aggregierte Überwachungsdaten

Mitgliedstaat(1)
Jahr
Datenquelle
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit EG-Typgenehmigung
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit Einzelgenehmigung
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit Typgenehmigung im Mehrstufenverfahren (soweit vorhanden)

Abschnitt 2 — Detaillierte Überwachungsdaten — für jeweils ein Fahrzeug

Anmerkungen:

Querverweis zu Teil A Nummer 1.1Detaillierte Angaben je zugelassenes Fahrzeug(2)
a)Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung(3)

Name des Herstellers — OEM-Angabe

VOLLSTÄNDIGES FAHRZEUG/BASISFAHRZEUG

Name des Herstellers — OEM-Angabe

VERVOLLSTÄNDIGTES FAHRZEUG(4)

Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register(3)
b)Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung
c)Typ
Variante
Version
d)Fabrikmarke
e)Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs
f)Klasse des zugelassenen Fahrzeugs
g)

Spezifische CO2-Emissionen (kombiniert)

NEFZ-Wert

Spezifische CO2-Emissionen (kombiniert)

WLTP-Wert (ab 2018)

h)

Masse in fahrbereitem Zustand

BASISFAHRZEUG

Masse in fahrbereitem Zustand

VERVOLLSTÄNDIGTES FAHRZEUG/VOLLSTÄNDIGES FAHRZEUG

i)(5)technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand
j)Radstand
Spurweite — Lenkachse (Achse 1)
Spurweite — andere Achse (Achse 2)
k)Kraftstoffart
Kraftstoffmodus
l)Motorleistung (cm3)
m)Stromverbrauch (Wh/km)
n)Code für die ökoinnovative(n) Technologie(n)
NEFZ-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt
WLTP-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt (ab 2018)
o)Fahrzeug-Identifizierungsnummer
p)WLTP-Prüfmasse
q)Abweichungsfaktor De (soweit vorhanden)
Prüffaktor (soweit vorhanden)
r)Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie
Anhang I Nummer 2.17.2 der Richtlinie 2007/46/EG(6)Standardmasse (soweit zutreffend im Fall von Mehrstufenfahrzeugen)

Fußnote(n):

(1)

ISO 3166 alpha-2-Codes mit Ausnahme Griechenlands (Code EL) und des Vereinigten Königreichs (Code UK).

(2)

Können im Falle von Mehrstufenfahrzeugen keine Daten für das Basisfahrzeug angegeben werden, so gibt der Mitgliedstaat zumindest die für das Formblatt vorgegebenen Daten für das vervollständigte Fahrzeug an. Kann die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht angegeben werden, so sind alle detaillierten Daten für das vollständige Fahrzeug, das vervollständigte Fahrzeug und das Basisfahrzeug gemäß Teil A Nummer 1.2 Buchstaben a, b und c dieses Anhangs anzugeben.

(3)

Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte „Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register” der Name des Herstellers anzugeben; in der Spalte „Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung” ist je nach Fall „AA-NSS” bzw. „AA-IVA” einzutragen.

(4)

Bei Mehrstufenfahrzeugen ist der Hersteller des (unvollständigen/vollständigen) Basisfahrzeugs anzugeben. Ist der Hersteller des Basisfahrzeugs nicht bekannt, muss nur der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs angegeben werden.

(5)

Bei Mehrstufenfahrzeugen ist die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand des Basisfahrzeugs anzugeben.

(6)

Bei Mehrstufenfahrzeugen können die Angaben zur Masse in fahrbereitem Zustand und zur technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand des Basisfahrzeugs durch die unter den Beschreibungsmerkmalen gemäß Anhang I Nummer 2.17.2 der Richtlinie 2007/46/EG angegebene Standardmasse ersetzt werden.

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