Artikel 10 VO (EU) 2011/511
Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen
(1) Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, außer wenn sie gemäß Absatz 3 verlängert wird.
(2) Bis die Ergebnisse der Überprüfung vorliegen, werden die Schutzmaßnahmen während des Verlängerungszeitraums weiterhin angewendet.
(3) Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um eine bedeutende Schädigung zu vermeiden oder wiedergutzumachen und um Anpassungen zu erleichtern, und wenn der Wirtschaftszweig der Union nachweislich Anpassungen vornimmt.
(4) Verlängerungen werden nach Maßgabe der in dieser Verordnung für Untersuchungen festgelegten Verfahren und nach den für die ursprünglichen Maßnahmen geltenden Verfahren beschlossen.
Die Gesamtgeltungsdauer von Schutzmaßnahmen darf einschließlich etwaiger vorläufiger Maßnahmen vier Jahre nicht übersteigen.
(5) Eine Schutzmaßnahme wird nach Ablauf der Übergangszeit nicht angewendet, es sei denn, Korea stimmt zu.
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