Artikel 11 VO (EU) 2011/511

Verfahren bei der Anwendung von Artikel 14 des Protokolls über Ursprungsregeln

(1) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 14 des Protokolls über Ursprungsregeln überwacht die Kommission genau die Entwicklung der entsprechenden Einfuhr- und Ausfuhrstatistiken in Bezug auf den Wert und gegebenenfalls in Bezug auf die Mengen und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den betroffenen Wirtschaftszweigen der Union regelmäßig diese Daten und teilt diesen ihre Feststellungen mit. Die Überwachung beginnt ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens und die Daten werden alle zwei Monate übermittelt.

Neben den Zolltarifpositionen in Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über Ursprungsregeln erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftszweig der Union eine Liste der wesentlichen Zolltarifpositionen, die nicht allein den Automobilsektor betreffen, aber für diesen und weitere verwandte Wirtschaftszweige wichtig sind. Es wird eine spezifische Überwachung gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über Ursprungsregeln durchgeführt.

(2) Die Kommission untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Veranlassung unverzüglich, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 14 des Protokolls über Ursprungsregeln erfüllt sind, und teilt ihre Feststellungen binnen zehn Arbeitstagen nach Antragstellung mit. Nach den Konsultationen im Rahmen des in Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Sonderausschusses ersucht die Kommission immer dann um Konsultationen mit Korea, wenn die Bedingungen des Artikels 14 des Protokolls über Ursprungsregeln erfüllt sind. Die Kommission berücksichtigt, dass die Bedingungen unter anderem dann erfüllt sind, wenn die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte erreicht sind.

(3) Ein Unterschied von 10 Prozentpunkten gilt als „beträchtlich” für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2.1 Buchstabe a des Protokolls über Ursprungsregeln, wenn die gesteigerte Rate der Einfuhren von Teilen oder Komponenten nach Korea verglichen mit der gesteigerten Rate der Ausfuhren von Fertigwaren aus Korea in die Union bewertet wird. Eine Steigerung von 10 % gilt als „beträchtlich” für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2.1 Buchstabe b des Protokolls über Ursprungsregeln, wenn die Steigerung der Ausfuhren von Fertigwaren aus Korea in die Union in absoluten Zahlen oder im Vergleich zur Unionsproduktion bewertet wird. Anstiege, die unter diesen Schwellenwerten liegen, können von Fall zu Fall auch als „beträchtlich” angesehen werden.

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