Artikel 8 VO (EU) 2011/511

Einstellung von Untersuchung und Verfahren ohne Maßnahmen

(1) Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so beschließt die Kommission die Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Prüfverfahren.

(2) Die Kommission veröffentlicht unter Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12 einen Bericht über ihre Feststellungen und begründet darin die Schlussfolgerungen in allen relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen.

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