Artikel 7 VO (EU) 2011/511

Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

(1) In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen, wenn eine erste Prüfung anhand der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in Korea infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls im Rahmen des Abkommens gestiegen sind und dass dem Wirtschaftszweig der Union durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

Vorläufige Maßnahmen werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 2 genannten Falles, erlässt die Kommission sofort geltende vorläufige Schutzmaßnahmen gemäß dem in Artikel 14 Absatz 4 genannten Verfahren.

(2) Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

(3) Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 200 Tage gelten.

(4) Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen zurückerstattet.

(5) Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten für den zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren. Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg in die Union befindlicher Waren für den zollrechtlich freien Verkehr, sofern ihre Bestimmung nicht geändert werden kann.

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