Artikel 6 VO (EU) 2011/511

Vorherige Überwachungsmaßnahmen

(1) Entwickeln sich die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in Korea so, dass sie eine der in den Artikeln 2 und 3 genannten Situationen hervorrufen könnten, so können die Einfuhren dieser Ware vorherigen Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden.

(2) Bei einem auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten konzentrierten plötzlichen Anstieg der Einfuhren von Waren sensibler Sektoren kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen einleiten.

(3) Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4) Die Geltungsdauer vorheriger Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen sie eingeführt worden sind.

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