Artikel 5 VO (EU) 2011/511

Untersuchung

(1) Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf. Der in Absatz 3 genannte Untersuchungszeitraum beginnt am Tag der Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung einer Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Wenn diese Informationen von allgemeinem Interesse und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12 sind, werden sie den in Absatz 8 genannten nicht vertraulichen Unterlagen beigefügt.

(3) Die Untersuchung ist, wenn irgend möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von betroffenen Parteien oder eine komplexe Marktsituation. Die Kommission informiert alle betroffenen Parteien von der Verlängerung und erklärt die dafür ursächlichen Umstände.

(4) Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen zu den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien zu treffen, und bemüht sich, diese Informationen zu überprüfen, soweit sie dies für angemessen erachtet.

(5) Bei der Prüfung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dazu gehören insbesondere Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der betreffenden Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Kommission kann andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung verursachen bzw. verursacht haben können oder eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu verursachen drohen.

(6) Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b geäußert haben, sowie die Vertreter Koreas können — nach Stellung eines schriftlichen Antrags — alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Behörden der Union oder der Behörden der Mitgliedstaaten einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12 sind und soweit sie von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie sich auf genügend Anscheinsbeweise stützen.

(7) Die Kommission stellt sicher, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.

(8) Sobald die notwendigen technischen Rahmenbedingungen geschaffen sind, gewährleistet die Kommission den passwortgeschützten Online-Zugang zu den nicht vertraulichen Unterlagen ( „Online-Plattform” ), den sie verwaltet und durch den alle relevanten nicht vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 12 verbreitet werden. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien, die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament haben Zugang zu dieser Online-Plattform.

(9) Die Kommission hört die betroffenen Parteien an, insbesondere wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

Die Kommission hört die betroffenen Parteien auch weitere Male an, sofern besondere Gründe für eine nochmalige Anhörung vorliegen.

(10) Werden die Auskünfte nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten getroffen werden. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer betroffenen Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so lässt sie diese Auskünfte außer Betracht und kann auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen.

(11) Die Kommission notifiziert Korea schriftlich die Einleitung einer Untersuchung und konsultiert Korea so früh wie möglich vor Anwendung einer Schutzmaßnahme, damit die Untersuchungsergebnisse geprüft werden können und ein Meinungsaustausch über die Maßnahme möglich ist.

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