Artikel 4 VO (EU) 2011/511

Einleitung des Verfahrens

(1) Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden Organisation ohne Rechtspersönlichkeit oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass auf der Grundlage der Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung zu rechtfertigen.

(2) Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung enthält den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag enthält im Allgemeinen folgende Informationen: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der betreffenden Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf das Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.

Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten konzentrierten Einfuhren plötzlich ansteigen, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung auf der Grundlage der Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt sind.

(3) Scheint die Entwicklung der Einfuhren aus Korea Schutzmaßnahmen erforderlich zu machen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise enthalten, wie sie sich aus der Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben. Die Kommission leitet diese Mitteilung an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten, wenn ein Antrag gemäß Absatz 1 eingeht oder die Kommission die Einleitung einer Untersuchung auf eigene Veranlassung erwägt. Innerhalb von acht Arbeitstagen nach Weiterleiten des Antrags oder der Mitteilung gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 3 durch die Kommission finden in dem in Artikel 14 genannten Ausschuss Konsultationen mit den Mitgliedstaaten statt. Ist bei Abschluss der Konsultationen ersichtlich, dass auf der Grundlage der Bewertung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Verfahrenseinleitung erfolgt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1.

(5) Die Bekanntmachung nach Absatz 4 enthält Folgendes:

a)
eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;
b)
die Frist, innerhalb deren die betroffenen Parteien eine schriftliche Stellungnahme abgeben und Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und Informationen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;
c)
die Frist, innerhalb deren die betroffenen Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 9 stellen können.

(6) Die zum Zwecke der Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Protokolls über Ursprungsregeln gesammelten Nachweise können — insbesondere innerhalb der ersten fünf Jahre, in denen das Abkommen Anwendung findet — bei Eintritt der in dem vorliegenden Artikel genannten Bedingungen auch zur Einleitung von Untersuchungen im Hinblick auf die Einführung von Schutzmaßnahmen genutzt werden.

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