Artikel 3 VO (EU) 2011/511

Überwachung

(1) Die Kommission überwacht in sensiblen Sektoren, die ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens möglicherweise von einer Zollrückvergütung betroffen sind, die Entwicklung der Statistiken zu den Ein- und Ausfuhren koreanischer Waren, arbeitet regelmäßig mit den Mitgliedstaaten und dem Wirtschaftszweig der Union zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Daten aus.

(2) Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag der betroffenen Wirtschaftszweige hin eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Überwachung auf andere Sektoren in Betracht ziehen.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Überwachungsbericht mit aktualisierten Statistiken über die Einfuhren von Waren aus Korea in den sensiblen Sektoren und in den von der erweiterten Überwachung betroffenen Sektoren vor.

(4) Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens und auf einen ausreichend begründeten Antrag des Wirtschaftszweigs der Union hin verfolgt die Kommission jeden Anstieg der Einfuhren sensibler Fertigwaren mit Ursprung in Korea in die Union mit besonderer Aufmerksamkeit, wenn dieser Anstieg auf die verstärkte Verwendung von Teilen und Komponenten zurückzuführen ist, die Korea aus Drittstaaten einführt, die kein Freihandelsabkommen mit der Union geschlossen haben, und die unter die Bestimmungen über Zollrückvergütungen und Zollbefreiungen fallen.

(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 gelten zumindest die folgenden Waren als sensibel: Textilien und Kleidung (HS 2007 Positionen 5204, 5205, 5206, 5207, 5408, 5508, 5509, 5510, 5511), Unterhaltungselektronik (HS 2007 Positionen 8521, 8528), Personenkraftwagen (HS 2007 Positionen 870321, 870322, 870323, 870324, 870331, 870332, 870333) sowie die Waren in der zusätzlichen Liste gemäß Artikel 11.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.