Artikel 2 VO (EU) 2011/511

Grundsätze

(1) Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn eine Ware mit Ursprung in Korea infolge der Senkung oder Abschaffung der für sie geltenden Zölle absolut oder im Vergleich zu der Unionsproduktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Gebiet der Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(2) Schutzmaßnahmen können folgende Form haben:

a)
Aussetzung der nach dem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware oder
b)
Anhebung des betreffenden Warenzolls bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

der zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltende Meistbegünstigungszollsatz für die betreffende Ware oder

der im Stufenplan in Anhang 2-A des Abkommens genannte Basiszollsatz nach Artikel 2.5 Absatz 2 des Abkommens.

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