Artikel 1 VO (EU) 2011/511

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Waren” Waren mit Ursprung in der Union oder in Korea. Die untersuchte Ware kann eine oder mehrere Zolltarifpositionen oder eine Unterposition davon — je nach den spezifischen Marktbedingungen — oder eine beliebige in der Union gängige Produktsegmentierung betreffen;
b)
„betroffene Parteien” die Parteien, die von den Einfuhren der betreffenden Ware betroffen sind;
c)
„Wirtschaftszweig der Union” die Gesamtheit der Unionshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Union oder diejenigen Unionshersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Waren ausmacht. Stellen die Hersteller, die den Wirtschaftszweig der Union darstellen, neben der betreffenden gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware auch noch andere Waren her, so bezieht sich der Begriff „Wirtschaftszweig” auf die spezifischen Tätigkeiten zur Herstellung der betreffenden gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware;
d)
„bedeutende Schädigung” eine deutliche allgemeine Verschlechterung der Lage der Unionshersteller;
e)
„drohende bedeutende Schädigung” eine bedeutende Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht. Die Feststellung, dass eine drohende bedeutende Schädigung gegeben ist, muss auf nachprüfbaren Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Vorhersagen, Schätzungen und Analysen anhand der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Faktoren sollten zur Feststellung des Vorliegens einer drohenden bedeutenden Schädigung mit herangezogen werden;
f)
„Übergangszeit” je nach Ware den Zeitraum vom Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens gemäß dessen Artikel 15.10 bis zehn Jahre nach Abschluss der Abschaffung oder Senkung des Zolls für die betreffende Ware.

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