Präambel VO (EU) 2011/511

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea (im Folgenden „Korea” ) aufzunehmen.
(2)
Diese Verhandlungen sind abgeschlossen; das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen” ) wurde am 6. Oktober 2010(2) unterzeichnet, erhielt am 17. Februar 2011 die Zustimmung des Europäischen Parlaments(3) und muss wie in Artikel 15.10 des Abkommens vorgesehen angewendet werden.
(3)
Es ist erforderlich, die Verfahren für die Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens, die Schutzmaßnahmen betreffen, festzulegen.
(4)
Die Begriffe „bedeutende Schädigung” , „drohende bedeutende Schädigung” und „Übergangszeit” in Artikel 3.5 des Abkommens sollten definiert werden.
(5)
Schutzmaßnahmen dürfen gemäß Artikel 3.1 des Abkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass Unionsherstellern, die gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellen, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.
(6)
Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der in Artikel 3.1 des Abkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.
(7)
Die Überwachung und Überprüfung des Abkommens sowie gegebenenfalls die Einführung notwendiger Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent durchgeführt werden.
(8)
Die Kommission sollte einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Abkommens und die Anwendung der Schutzmaßnahmen vorlegen.
(9)
Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten Angaben, einschließlich verfügbarer Nachweise, über die Entwicklung der Einfuhren erhalten, die die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnte.
(10)
Die Zuverlässigkeit der Statistiken über sämtliche Einfuhren aus Korea in die Union ist für die Feststellung, ob die Bedingungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen erfüllt sind, daher von ausschlaggebender Bedeutung.
(11)
Ein auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten konzentrierter Anstieg der Einfuhren kann als solcher in bestimmten Fällen eine bedeutende Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union oder eine drohende bedeutende Schädigung nach sich ziehen. Bei einem auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten konzentrierten Anstieg der Einfuhren kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen ergreifen. Dabei wird die Kommission eingehend prüfen, wie die untersuchte Ware und folglich der Wirtschaftszweig der Union, der gleichartige Waren herstellt, so bestimmt werden können, dass wirksam Abhilfe geschaffen wird und gleichzeitig die in dieser Verordnung und im Abkommen festgelegten Kriterien in vollem Umfang eingehalten werden.
(12)
Liegen genügend Anscheinsbeweise vor, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 3.2 Absatz 2 des Abkommens eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.
(13)
Im Einklang mit Artikel 3.2 Absatz 2 des Abkommens sollten genaue Vorschriften über die Einleitung einer Untersuchung, den Zugang der betroffenen Parteien zu den gesammelten Informationen und die Überprüfung dieser Informationen durch die Parteien, die Anhörung der betroffenen Parteien sowie über deren Möglichkeit zur Stellungnahme vorgesehen werden.
(14)
Gemäß Artikel 3.2 Absatz 1 des Abkommens sollte die Kommission Korea die Einleitung einer Untersuchung schriftlich notifizieren und Korea konsultieren.
(15)
Damit die Rechtssicherheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhöht wird, ist es gemäß den Artikeln 3.2 und 3.3 des Abkommens ferner notwendig, für die Einleitung von Untersuchungen sowie im Interesse einer raschen Entscheidung über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen Fristen festzulegen.
(16)
Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, wobei die Kommission die Möglichkeit haben sollte, gemäß Artikel 3.3 des Abkommens in einer kritischen Lage vorläufige Maßnahmen zu ergreifen.
(17)
Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen sollte festgelegt werden, und es sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden, wie dies in Artikel 3.2 Absatz 5 des Abkommens vorgesehen ist.
(18)
Eine genaue Überwachung erleichtert die rechtzeitige Beschlussfassung zur etwaigen Einleitung einer Untersuchung oder Einführung von Maßnahmen. Aus diesem Grund sollte die Kommission Ein- und Ausfuhren in sensiblen Sektoren ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens regelmäßig überwachen.
(19)
Für die Anwendung von Artikel 14 (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung) des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll über Ursprungsregeln” ) des Abkommens müssen bestimmte Verfahren festgelegt werden, um die wirksame Durchführung der darin vorgesehenen Mechanismen sicherzustellen und für einen umfassenden Informationsaustausch mit den jeweiligen Beteiligten zu sorgen.
(20)
Da Zollrückvergütungen erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens begrenzt werden können, kann es erforderlich sein, Schutzmaßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung zu ergreifen, falls Unionsherstellern infolge von mit Zollrückvergütungen oder -befreiungen verbundenen Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Im Rahmen eines solchen Verfahrens sollte die Kommission alle für die Lage des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union relevanten Faktoren bewerten, einschließlich der in Artikel 14 Absatz 2.1 des Protokolls über Ursprungsregeln festgelegten Bedingungen. Die Kommission sollte daher ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens die koreanischen Statistiken für sensible Sektoren überwachen, die möglicherweise durch den Zollrückvergütungsmechanismus beeinträchtigt werden.
(21)
Die Kommission sollte ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens auch die Statistiken über die Entwicklung der Ein- und Ausfuhren nach bzw. aus Korea, vor allem in sensiblen Sektoren, besonders genau überwachen.
(22)
Die Mitgliedstaaten können sich in den Anträgen für Finanzhilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(4) auf gemäß der vorliegenden Verordnung angenommene endgültige Schutzmaßnahmen beziehen.
(23)
Die Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Abkommens erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen, die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen und die Einstellung einer Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(5), erlassen werden.
(24)
Das Beratungsverfahren sollte für die Annahme von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf die Annahme der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken. In Fällen, in denen eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.
(25)
Diese Verordnung sollte nur für Waren mit Ursprung in der Union oder in Korea gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. April 2011.

(2)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)

ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

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