Artikel 1 VO (EU) 2011/513

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

p)
„zuständige Behörden” die Behörden, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 benannt werden;
q)
„sektorale Rechtsvorschriften” die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte der Union;
r)
„sektorale zuständige Behörden” die zuständigen nationalen Behörden, die nach den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Lebens- und Nichtlebensversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und alternativen Investmentfonds benannt wurden.

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG, Versicherungsunternehmen im Anwendungsbereich der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung(*), Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen(**), Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung(***), OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(****), Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG und alternative Investmentfonds dürfen für aufsichtsrechtliche Zwecke nur Ratings von Ratingagenturen verwenden, die ihren Sitz in der Union haben und gemäß dieser Verordnung registriert sind.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)
Die Buchstaben b, c und d erhalten folgende Fassung:

b)
die Ratingagentur hat überprüft und kann gegenüber der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) ständig nachweisen, dass die der Abgabe des zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten der Ratingagentur des Drittlandes Anforderungen genügen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Artikel 6 bis 12;
c)
die ESMA kann uneingeschränkt bewerten und überwachen, ob die Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland die Anforderungen nach Buchstabe b einhält;
d)
die Ratingagentur stellt der ESMA auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigt, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung laufend überwachen zu können;

ii)
Buchstabe h erhält folgende Fassung:

h)
es besteht eine geeignete Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der jeweiligen Aufsichtsbehörde der Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland. Die ESMA stellt sicher, dass in einer solchen Kooperationsvereinbarung mindestens Folgendes festgelegt ist:

i)
ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und der jeweiligen Aufsichtsbehörde der Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland und
ii)
Verfahren für die Abstimmung der Aufsichtstätigkeiten, damit die ESMA in der Lage ist, die Ratingtätigkeiten, die zur Abgabe eines übernommenen Ratings führen, laufend zu überwachen.

3.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Ratingagentur gemäß Absatz 1 kann einen Antrag auf Zertifizierung stellen. Der Antrag wird der ESMA im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 15 übermittelt.

b)
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(3) Die ESMA prüft die Anträge auf Zertifizierung gemäß den Bestimmungen und Verfahren nach Artikel 16 und entscheidet darüber. Der Beschluss über die Zertifizierung wird auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Kriterien getroffen.

c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Ratingagentur gemäß Absatz 1 kann auch beantragen,

a)
im Einzelfall von der Erfüllung einiger oder aller Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreit zu werden, wenn die Ratingagentur den Nachweis erbringen kann, dass diese Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind;
b)
von der Anforderung einer physischen Präsenz in der Union befreit zu werden, wenn diese Anforderung angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings zu beschwerlich und unverhältnismäßig ist.

Die Ratingagentur hat einen Antrag auf eine Befreiung nach Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b zusammen mit dem Antrag auf Zertifizierung zu stellen. Bei der Prüfung eines solchen Antrags auf Befreiung berücksichtigt die ESMA die Größe der Ratingagentur im Sinne des Absatzes 1 im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeit sowie die Art und das Spektrum der von ihr abgegebenen Ratings und die Auswirkungen der Ratings dieser Ratingagentur auf die finanzielle Stabilität und die Integrität der Finanzmärkte in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann die ESMA einer Ratingagentur im Sinne des Absatzes 1 eine solche Befreiung gewähren.

d)
Absatz 5 wird gestrichen.
e)
Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen Maßnahmen zur weiteren Präzisierung oder Änderung der Kriterien nach Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c.”

f)
Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

(7) Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen Aufsichtsbehörden der Drittländer, deren Regelungs- und Kontrollrahmen gemäß Absatz 6 als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden. Diese Vereinbarungen enthalten mindestens

a)
einen Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und den jeweiligen Aufsichtsbehörden der betreffenden Drittländer und
b)
Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten.

(8) Die Artikel 20 und 24 gelten für zertifizierte Ratingagenturen und die von ihnen abgegebenen Ratings entsprechend.

4.
Artikel 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Unterabsatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

(3) Die ESMA kann eine Ratingagentur auf deren Antrag hin von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5 und 6 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreien, wenn die Ratingagentur nachweisen kann, dass diese Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind und dass.

b)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei einer Gruppe von Ratingagenturen stellt die ESMA sicher, dass mindestens eine der Ratingagenturen dieser Gruppe nicht von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5 und 6 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreit wird.”

5.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9 Auslagerung

Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dazu führen, dass die Qualität der internen Kontrolle der Ratingagentur und die Fähigkeit der ESMA, zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Pflichten nach dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden.

6.
Artikel 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass sie den Namen der ESMA oder einer zuständigen Behörde nicht in einer Weise nennt, die vermuten lässt oder nahe legt, dass ihre Ratings oder ihre Ratingtätigkeiten von der ESMA oder einer zuständigen Behörde gebilligt oder genehmigt wurden.

7.
Artikel 11 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Eine Ratingagentur stellt in einem von der ESMA eingerichteten zentralen Datenspeicher Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Änderung von Ratings und früher abgegebenen Ratings, sowie über deren Änderungen zur Verfügung. Eine Ratingagentur stellt diesem Datenspeicher wie von der ESMA festgelegt in standardisierter Form Informationen zur Verfügung. Die ESMA macht diese Informationen öffentlich zugänglich und veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung über die wichtigsten festgestellten Entwicklungen.

(3) Eine Ratingagentur macht der ESMA bis spätestens 31. März jedes Jahres die in Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 genannten Angaben.

8.
Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Eine solche Registrierung ist im gesamten Gebiet der Union gültig, sobald der Beschluss der ESMA über die Registrierung der Ratingagentur gemäß Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 17 Absatz 3 wirksam geworden ist.

b)
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Eine Ratingagentur teilt der ESMA unverzüglich jede Änderung mit, die sich erheblich auf die für die ursprüngliche Registrierung erforderlichen Voraussetzungen auswirkt, einschließlich Informationen über die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung in der Union.”

c)
Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

(4) Unbeschadet der Artikel 16 oder 17 registriert die ESMA die Ratingagentur, wenn sie bei der Prüfung des Antrags unter Berücksichtigung der Artikel 4 und 6 zu dem Schluss gelangt, dass die Agentur die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die Abgabe von Ratings erfüllt.

(5) Die ESMA legt keine über diese Verordnung hinausgehenden Registrierungsanforderungen fest.

9.
Die Artikel 15 bis 21 erhalten folgende Fassung:

Artikel 15 Registrierungsantrag

(1) Eine Ratingagentur richtet ihren Antrag auf Registrierung an die ESMA. Dieser Antrag enthält die in Anhang II genannten Angaben.

(2) Stellt eine Gruppe von Ratingagenturen einen Antrag auf Registrierung, so bevollmächtigen die Mitglieder der Gruppe eines der Mitglieder, alle Anträge im Namen der Gruppe bei der ESMA einzureichen. Die bevollmächtigte Ratingagentur liefert für jedes Mitglied der Gruppe die in Anhang II genannten Angaben.

(3) Eine Ratingagentur übermittelt ihren Antrag in einer der Amtssprachen der Organe der Union. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(******) gelten entsprechend für die gesamte sonstige Kommunikation zwischen der ESMA und den Ratingagenturen sowie deren Personal.

(4) Innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Antrags überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb derer die Ratingagentur ihr zusätzliche Informationen liefern muss.

Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies der Ratingagentur mit.

Artikel 16 Prüfung des Antrags einer Ratingagentur auf Registrierung durch die ESMA

(1) Die ESMA prüft innerhalb von 45 Werktagen nach Eingang der in Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung den Antrag einer Ratingagentur auf Registrierung auf der Grundlage der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen durch die Ratingagentur.

(2) Die ESMA kann den Prüfungszeitraum um 15 Werktage verlängern, und zwar insbesondere, wenn die Ratingagentur

a)
beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen,
b)
eine Auslagerung beabsichtigt oder
c)
eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt.

(3) Innerhalb von 45 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 dieses Artikels innerhalb von 60 Werktagen nach dieser Mitteilung erlässt die ESMA einen vollständig begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung.

(4) Der von der ESMA gemäß Absatz 3 erlassene Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.

Artikel 17 Prüfung der Anträge einer Gruppe von Ratingagenturen auf Registrierung durch die ESMA

(1) Die ESMA prüft innerhalb von 55 Werktagen nach Eingang der in Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung die Anträge einer Gruppe von Ratingagenturen auf Registrierung auf der Grundlage der Einhaltung der Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung durch diese Ratingagenturen.

(2) Die ESMA kann den Prüfungszeitraum um 15 Werktage verlängern, und zwar insbesondere, wenn eine der Ratingagenturen der Gruppe

a)
beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen,
b)
eine Auslagerung beabsichtigt oder
c)
eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt.

(3) Innerhalb von 55 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels innerhalb von 70 Werktagen nach dieser Mitteilung erlässt die ESMA auf Einzelfallbasis für jede Ratingagentur der Gruppe einen vollständig begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung.

(4) Ein von der ESMA gemäß Absatz 3 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.

Artikel 18 Übermittlung eines Beschlusses über die Registrierung, die Ablehnung der Registrierung oder den Widerruf der Registrierung und Veröffentlichung des Verzeichnisses der registrierten Ratingagenturen

(1) Innerhalb von fünf Werktagen nach dem Erlass eines Beschlusses nach Artikel 16, 17 oder 20 übermittelt die ESMA der betreffenden Ratingagentur ihren Beschluss. Lehnt die ESMA die Registrierung der Ratingagentur ab oder widerruft sie die Registrierung der Ratingagentur, so begründet sie dies in ihrem Beschluss umfassend.

(2) Die ESMA setzt die Kommission, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(********) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA), die zuständigen Behörden und die sektoralen zuständigen Behörden über die Beschlüsse gemäß Artikel 16, 17 oder 20 in Kenntnis.

(3) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme eines Beschlusses gemäß Artikel 16, 17 oder 20 aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht das aktualisierte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach der Aktualisierung.

Artikel 19 Registrierungs- und Aufsichtsgebühren

(1) Die ESMA stellt den Ratingagenturen gemäß dieser Verordnung und der Gebührenverordnung gemäß Absatz 2 Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 30 — entstehen können, voll ab.

(2) Die Kommission erlässt eine Gebührenverordnung. Die Gebührenverordnung bestimmt insbesondere die Art der Gebühren und die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren, die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, und die Art und Weise, wie die ESMA den zuständigen Behörden die Kosten erstattet, die ihnen bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 30 — entstehen können.

Der Betrag der einer Ratingagentur in Rechnung gestellten Gebühr deckt alle Verwaltungskosten ab und ist dem Umsatz der betreffenden Ratingagentur angemessen.

Die Kommission erlässt durch einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und Artikel 38c genannten Bedingungen die in Unterabsatz 1 genannte Gebührenverordnung.

Artikel 20 Widerruf der Registrierung

(1) Unbeschadet des Artikels 24 widerruft die ESMA die Registrierung einer Ratingagentur, wenn diese

a)
ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten kein Rating abgegeben hat;
b)
die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat oder
c)
die Voraussetzungen, unter denen sie registriert wurde, nicht mehr erfüllt.

(2) Vertritt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die von der betreffenden Ratingagentur abgegebenen Ratings verwendet werden, die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung der betreffenden Ratingagentur erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung der betreffenden Ratingagentur nicht zu widerrufen, so begründet sie dies umfassend.

(3) Der Beschluss über den Widerruf der Registrierung wird unmittelbar in der gesamten Union wirksam, vorbehaltlich der Übergangsfrist für die Verwendung von Ratings gemäß Artikel 24 Absatz 4.

KAPITEL II

BEAUFSICHTIGUNG DURCH DIE ESMA

Artikel 21 ESMA

(1) Unbeschadet des Artikels 25a sorgt die ESMA für die Anwendung dieser Verordnung.

(2) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erstellt und aktualisiert die ESMA Leitlinien zur Zusammenarbeit zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden und den sektoralen zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Verordnung und der einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften, einschließlich Verfahren und genauer Bedingungen für die Delegation von Aufgaben.

(3) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gibt die ESMA bis zum 7. Juni 2011 in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für die Übernahme von Ratings nach Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung heraus oder aktualisiert diese.

(4) Bis zum 2. Januar 2012 legt die ESMA der Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Billigung vor, die Folgendes betreffen:

a)
die Informationen, die eine Ratingagentur in ihrem Antrag auf Registrierung gemäß Anhang II vorlegen muss;
b)
die Informationen, die die Ratingagentur zur Beantragung einer Zertifizierung und Bewertung ihrer systembezogenen Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte gemäß Artikel 5 vorlegen muss;
c)
die Präsentation der Angaben, einschließlich Struktur, Format, Methode und Berichterstattungszeitraum, die Ratingagenturen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 1 offenlegen müssen;
d)
die Bewertung, ob die Ratingmethoden den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 3 genügen;
e)
Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten, zu der die Ratingagenturen für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die ESMA aufzufordern sind.

(5) Die ESMA veröffentlicht jährlich und zum ersten Mal bis zum 1. Januar 2012 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Umsetzung von Anhang I durch die nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen.

(6) Die ESMA legt jährlich dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Aufsichtsmaßnahmen und die durch die ESMA verhängten Sanktionen, einschließlich Geldbußen und Zwangsgelder, vor.

(7) Die ESMA arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit der EBA und der EIOPA zusammen und konsultiert die EBA and EIOPA vor der Herausgabe und Aktualisierung von Leitlinien und der Vorlage von Entwürfen technischer Regulierungsstandards gemäß den Absätzen 2, 3 und 4.

10.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 22a Überprüfung der Einhaltung der Pflicht zu Rückvergleichen

(1) Bei der Ausübung ihrer laufenden Beaufsichtigung von nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen überprüft die ESMA regelmäßig die Einhaltung des Artikels 8 Absatz 3.

(2) Unbeschadet des Artikels 23 muss die ESMA im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Überprüfung

a)
prüfen, ob Ratingagenturen Rückvergleiche vornehmen,
b)
die Ergebnisse dieser Rückvergleiche auswerten und
c)
sich davon vergewissern, dass die Ratingagenturen über Verfahren verfügen, durch die sie die Ergebnisse der Rückvergleiche bei ihren Ratingmethoden berücksichtigen können.

11.
Die Artikel 23 bis 27 erhalten folgende Fassung:

Artikel 23 Keine Einflussnahme auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung nehmen die ESMA, die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten keinen Einfluss auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden.

Artikel 23a Ausübung der in den Artikeln 23b bis 23d genannten Befugnisse

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 23b bis 23d übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 23b Informationsersuchen

(1) Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss von den Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie Dritten, an die die Ratingagenturen betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und sonstigen Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen, die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt.

(2) Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens nach Absatz 1 verfährt die ESMA wie folgt:

a)
Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage Bezug;
b)
sie erläutert den Zweck des Ersuchens;
c)
sie erläutert die Art der geforderten Informationen;
d)
sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;
e)
sie unterrichtet die Person, die um Informationen ersucht wird, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine Beantwortung des Ersuchens um Informationen nicht falsch oder irreführend sein darf;
f)
sie nennt die nach Artikel 36a in Verbindung mit Anhang III Abschnitt II Nummer 7 zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.

(3) Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt:

a)
Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;
b)
sie erläutert den Zweck des Ersuchens;
c)
sie erläutert die Art der geforderten Informationen;
d)
sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;
e)
sie nennt die nach Artikel 36b zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die geforderten Informationen unvollständig sind;
f)
sie nennt die nach Artikel 36a in Verbindung mit Anhang III Abschnitt II Nummer 7 zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind, und
g)
sie weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(5) Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannte und von dem Informationsersuchen betroffene Person ansässig oder niedergelassen ist, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 23c Allgemeine Untersuchungen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 23b Absatz 1 genannten Personen alle erforderlichen Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a)
Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen;
b)
beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;
c)
jede in Artikel 23b Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;
d)
jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt;
e)
Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu diesen Untersuchungen bevollmächtigte Personen im Sinne des Absatzes 1 üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben sind. Darüber hinaus nennt diese Vollmacht die in Artikel 36b festgelegten Zwangsgelder für den Fall, dass die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten der in Artikel 23b Absatz 1 genannten Personen auf die ihnen gestellten Fragen nicht bereitgestellt bzw. erteilt werden oder unvollständig sind, sowie die in Artikel 36a in Verbindung mit Anhang III Abschnitt II Nummer 8 festgelegten Geldbußen für den Fall, dass die Antworten der in Artikel 23b Absatz 1 genannten Personen auf die ihnen gestellten Fragen nicht korrekt oder irreführend sind.

(3) Die in Artikel 23b Absatz 1 genannten Personen müssen sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 36b vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

(4) Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Untersuchung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.

(5) Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 1 Buchstabe e nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(6) Wird die in Absatz 5 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchungen nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 23d Prüfungen vor Ort

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Prüfungen vor Ort in den Geschäftsräumen der in Artikel 23b Absatz 1 genannten juristischen Personen durchführen. Die ESMA kann die Prüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfungen dies erfordern.

(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen Personen, gegen die sich der Beschluss der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung richtet, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 23c Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Prüfung erforderlich ist.

(3) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung sowie die in Artikel 36b festgelegten Zwangsgelder für den Fall genannt werden, dass sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Prüfung vorgenommen werden soll, über die Prüfung rechtzeitig vor deren Beginn.

(4) Die in Artikel 23b Absatz 1 genannten Personen müssen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Prüfungen vor Ort unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, die in Artikel 36b festgelegten Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen. Die ESMA trifft derartige Beschlüsse nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung durchgeführt werden soll.

(5) Die Bediensteten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen unterstützen auf Ersuchen der ESMA die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats können auf Antrag auch an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.

(6) Die ESMA kann die zuständigen Behörden ebenfalls bitten, in ihrem Namen im Sinne dieses Artikels und des Artikels 23c Absatz 1 spezifische Untersuchungsaufgaben wahrzunehmen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden dieselben Befugnisse wie die ESMA gemäß diesem Artikel und Artikel 23c Absatz 1.

(7) Stellen die Bediensteten der ESMA und andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ihnen die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, damit die Prüfung vor Ort durchgeführt werden kann.

(8) Setzt die Prüfung vor Ort nach Absatz 1 oder die Unterstützung nach Absatz 7 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(9) Wird die in Absatz 8 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchungen nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das einzelstaatliche Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, und die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 23e Verfahrensvorschriften für die Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von Geldbußen

(1) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten, der die Angelegenheit untersucht. Der benannte Beauftragte darf nicht in die direkte oder indirekte Beaufsichtigung oder das Registrierungsverfahren der betreffenden Ratingagentur einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.

(2) Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die den Untersuchungen unterworfen sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher der ESMA ein vollständiges Dossier mit seinen Feststellungen vor.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 23b Informationen anzufordern und nach den Artikeln 23c und 23d Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse muss der Untersuchungsbeauftragte Artikel 23a einhalten.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

(3) Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, die den Untersuchungen unterworfen sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er dem Rat der Aufseher der ESMA das Dossier mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die den Untersuchungen unterworfenen Personen Stellung nehmen konnten.

Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

(4) Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher der ESMA das Dossier mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die den Untersuchungen unterworfen sind, davon in Kenntnis. Die Personen, die den Untersuchungen unterworfen sind, haben Recht auf Einsicht in das Dossier, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von anderen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf Einsicht in das Dossier gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

(5) Anhand des Dossiers mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und — wenn die betreffenden Personen darum ersuchen — nach der gemäß den Artikeln 25 und 36c erfolgten Anhörung der Personen, die den Untersuchungen unterworfen waren, beschließt der Rat der Aufseher der ESMA, ob die Personen, die den Untersuchungen unterworfen waren, einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift er eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 24 und verhängt eine Geldbuße nach Artikel 36a.

(6) Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess des Rates der Aufseher der ESMA ein.

(7) Die Kommission erlässt weitere Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu Verteidigungsrechten, Bestimmungen über Zeitpunkte und Fristen und der Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder, und erlässt detaillierte Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Durchsetzung von Sanktionen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften werden durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen erlassen.

(8) Die ESMA verweist strafrechtlich zu verfolgende Angelegenheiten an die zuständigen nationalen Behörden, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung feststellt, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die Straftaten darstellen können. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 24 Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

(1) Stellt der Rat der Aufseher der ESMA nach Artikel 23e Absatz 5 fest, dass eine Ratingagentur einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen hat, erlässt er einen oder mehrere der nachfolgenden Beschlüsse:

a)
Widerruf der Registrierung der Ratingagentur;
b)
Erlass eines vorübergehenden Verbots für diese Ratingagentur zur Abgabe von Ratings, das unionsweit wirksam ist, bis der Verstoß beendet ist;
c)
Aussetzung der Verwendung von Ratings dieser Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke, die unionsweit wirksam ist, bis der Verstoß beendet ist;
d)
Aufforderung an die Ratingagentur, den Verstoß zu beenden;
e)
öffentliche Bekanntmachung.

(2) Beim Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 berücksichtigt der Rat der Aufseher der ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a)
Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;
b)
die Tatsache, ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren des Unternehmens oder seiner Managementsysteme oder internen Kontrollen aufgedeckt hat;
c)
die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen erleichtert oder verursacht wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;
d)
die Tatsache, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

(3) Vor der Annahme der Beschlüsse gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c setzt der Rat der Aufseher der ESMA die EBA und die EIOPA davon in Kenntnis.

(4) Nach Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen Ratings während folgender Zeiträume weiter für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden:

a)
höchstens zehn Werktage ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses der ESMA nach Absatz 5, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden, oder
b)
höchstens drei Monate ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses der ESMA nach Absatz 5, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen keine Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden.

Der Rat der Aufseher der ESMA kann — auch auf Antrag der EBA oder der EIOPA — den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum in Ausnahmefällen in Verbindung mit der Möglichkeit von Störungen des Marktes oder in Verbindung mit der Möglichkeit der finanziellen Instabilität um drei Monate verlängern.

(5) Der Rat der Aufseher der ESMA teilt der betreffenden Ratingagentur unverzüglich jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden und die sektoralen zuständigen Behörden, die Kommission, die EBA und die EIOPA unverzüglich davon in Kenntnis. Er macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Werktagen ab dem Datum seines Erlasses auf seiner Website öffentlich bekannt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung seines Beschlusses nach Unterabsatz 1 gibt der Rat der Aufseher der ESMA auch öffentlich bekannt, dass die betreffende Ratingagentur das Recht hat, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, und gegebenenfalls, dass Beschwerde eingelegt wurde, wobei er darauf hinweist, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und dass der Beschwerdeausschuss die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.

Artikel 25 Anhörung der betroffenen Personen

(1) Vor einem Beschluss gemäß Artikel 24 Absatz 1 gibt der Rat der Aufseher der ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den Feststellungen der ESMA angehört zu werden. Der Rat der Aufseher der ESMA stützt seinen Beschluss nur auf Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

Unterabsatz 1 gilt nicht für den Fall dringender Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann der Rat der Aufseher der ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, sobald wie möglich nach Erlass seines Beschlusses angehört zu werden.

(2) Die Verteidigungsrechte der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Personen haben Recht auf Einsicht in das Dossier der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf Einsicht in das Dossier gilt nicht für vertrauliche Informationen.

Artikel 25a Für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung von Artikel 4 Absatz 1 verantwortliche sektorale zuständige Behörden (Verwendung von Ratings)

Die sektoralen zuständigen Behörden sind für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung von Artikel 4 Absatz 1 gemäß den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften verantwortlich.

KAPITEL III

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER ESMA, DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND DEN SEKTORALEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Artikel 26 Pflicht zur Zusammenarbeit

Die ESMA, die EBA, die EIOPA, die zuständigen Behörden und die sektoralen zuständigen Behörden arbeiten zusammen, sofern es für die Zwecke dieser Verordnung und für die Zwecke der einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

Artikel 27 Informationsaustausch

(1) Die ESMA, die zuständigen Behörden und die sektoralen zuständigen Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung und gemäß den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften erforderlichen Informationen.

(2) Die ESMA darf den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie gegebenenfalls anderen Behörden, die mit der Überwachung von Zahlungs- und Abwicklungssystemen betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln. Ebenso dürfen diese Behörden oder Stellen der ESMA die Informationen übermitteln, die die ESMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigt.

12.
Die Artikel 28 und 29 werden gestrichen.
13.
Die Artikel 30, 31 und 32 erhalten folgende Fassung:

Artikel 30 Delegation von Aufgaben von der ESMA auf die zuständigen Behörden

(1) Soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 21 Absatz 2 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zur Durchführung von Informationsersuchen gemäß Artikel 23b und zur Durchführung von Untersuchungen sowie Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 23d Absatz 6 zählen.

(2) Bevor die ESMA Aufgaben delegiert, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde. Gegenstand der Konsultation sind

a)
der Umfang der zu delegierenden Aufgabe,
b)
der Zeitplan für die Ausführung der zu delegierenden Aufgabe und
c)
die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

(3) Gemäß der von der Kommission nach Artikel 19 Absatz 2 erlassenen Gebührenverordnung erstattet die ESMA einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung delegierter Aufgaben entstanden sind.

(4) Die ESMA überprüft den Beschluss nach Absatz 1 in angemessenen Zeitabständen. Eine Delegation von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden.

Eine Delegation von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die delegierte Tätigkeit zu leiten und zu überwachen, nicht ein. Aufsichtsbefugnisse nach dieser Verordnung, einschließlich Registrierungsbeschlüsse, endgültige Bewertungen und Folgebeschlüsse im Zusammenhang mit Verstößen, dürfen nicht delegiert werden.

Artikel 31 Mitteilungen und Ersuchen um Aussetzung der Ratings seitens der zuständigen Behörden

(1) Stellt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats fest, dass im Hoheitsgebiet dieses oder eines anderen Mitgliedstaats entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung gehandelt wird oder wurde, so unterrichtet sie die ESMA in möglichst spezifischer Weise darüber. Die zuständige Behörde kann ferner der ESMA empfehlen zu prüfen, ob es erforderlich ist, gegenüber der an diesen Handlungen beteiligten Ratingagentur die Befugnisse nach den Artikeln 23b und 23c wahrzunehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass dies für die Zwecke der Untersuchung angemessen ist.

Die ESMA ergreift angemessene Maßnahmen. Sie unterrichtet die mitteilende zuständige Behörde über die Ergebnisse und soweit möglich über wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.

(2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht gemäß Absatz 1 kann die mitteilende zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für den Fall, dass sie der Auffassung ist, dass eine registrierte Ratingagentur, deren Ratings innerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden, gegen die Verpflichtungen im Sinne dieser Verordnung verstößt und diese Verstöße so schwerwiegend und nachhaltig sind, dass der Anlegerschutz oder das Finanzsystem in diesem Mitgliedstaat erheblich beeinträchtigt werden, die ESMA ersuchen, die Verwendung der Ratings der betreffenden Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke seitens der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Finanzinstitute und sonstigen Einrichtungen auszusetzen. Die mitteilende zuständige Behörde übermittelt der ESMA sämtliche Gründe für ihr Ersuchen.

Ist die ESMA der Auffassung, dass das Ersuchen nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie die mitteilende zuständige Behörde darüber schriftlich unter Angabe von Gründen. Hält die ESMA das Ersuchen hingegen für gerechtfertigt, so ergreift sie zweckmäßige Maßnahmen für eine entsprechende Lösung.

Artikel 32 Berufsgeheimnis

(1) Die ESMA, die zuständigen Behörden und alle Personen, die bei der ESMA, bei den zuständigen Behörden oder bei einer sonstigen Person, an die die ESMA Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der ESMA tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen werden keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben, es sei denn, die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.

(2) Alle Informationen, die von der ESMA, den zuständigen Behörden, den sektoralen zuständigen Behörden oder anderen Behörden und Stellen im Sinne des Artikels 27 Absatz 2 im Rahmen dieser Verordnung erlangt oder untereinander ausgetauscht werden, sind als vertraulich zu betrachten, es sei denn, die ESMA oder die betreffende zuständige Behörde oder andere Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können, oder die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.

14.
Artikel 33 wird gestrichen.
15.
Die Artikel 34 und 35 erhalten folgende Fassung:

Artikel 34 Vereinbarung über Informationsaustausch

Die ESMA kann mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen, die den Austausch von Informationen vorsehen, nur insoweit treffen, wie hinsichtlich der mitgeteilten Informationen der Schutz des Berufsgeheimnisses mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach Artikel 32 gefordert.

Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben der ESMA oder dieser Aufsichtsbehörden dienen.

Im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer wendet die ESMA die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(*********) an.

Artikel 35 Offenlegung von Informationen aus Drittländern

Die ESMA darf die von den Aufsichtsbehörden eines Drittlandes erhaltenen Informationen nur dann weitergeben, wenn die ESMA oder eine zuständige Behörde die ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die die Informationen übermittelt hat, erhalten haben, und die Informationen gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung gegeben hat, bekannt geben, oder dann, wenn die Bekanntgabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.

16.
Die Überschrift von Titel IV Kapitel I „Sanktionen, Ausschussverfahren und Berichterstattung” wird durch die Überschrift „Sanktionen, Geldbußen, Zwangsgelder, Ausschussverfahren, übertragene Befugnisse und Berichterstattung” ersetzt.
17.
Artikel 36 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 zu verhängen sind, und ergreifen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sektorale zuständige Behörde jede Sanktion, die wegen Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 verhängt wurde, öffentlich bekannt gibt, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen.

18.
Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 36a Geldbußen

(1) Stellt der Rat der Aufseher der ESMA nach Artikel 23e Absatz 5 fest, dass eine Ratingagentur vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Anhang III genannten Verstöße begangen hat, erlässt er einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße nach Absatz 2.

Ein Verstoß einer Ratingagentur gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dafür findet, dass die Ratingagentur oder ihre Geschäftsleitung absichtlich den Verstoß begangen hat.

(2) Für den Grundbetrag der in Absatz 1 genannten Geldbußen gelten die folgenden Ober- und Untergrenzen:

a)
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt I Nummern 1 bis 5, 11 bis 15, 19, 20, 23, 28, 30, 32, 33, 35, 41, 43, 50 und 51 betragen die Geldbußen mindestens 500000 EUR und nicht mehr als 750000 EUR.
b)
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt I Nummern 6 bis 8, 16 bis 18, 21, 22, 24, 25, 27, 29, 31, 34, 37 bis 40, 42, 45 bis 47, 48, 49, 52 und 54 betragen die Geldbußen mindestens 300000 EUR und nicht mehr als 450000 EUR.
c)
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt I Nummern 9, 10, 26, 36, 44 und 53 betragen die Geldbußen mindestens 100000 EUR und nicht mehr als 200000 EUR.
d)
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt II Nummern 1, 6, 7 und 8 betragen die Geldbußen mindestens 50000 EUR und nicht mehr als 150000 EUR.
e)
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt II Nummern 2, 4 und 5 betragen die Geldbußen mindestens 25000 EUR und nicht mehr als 75000 EUR.
f)
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt II Nummer 3 betragen die Geldbußen mindestens 10000 EUR und nicht mehr als 50000 EUR.
g)
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt III Nummern 1 bis 3 und 11 betragen die Geldbußen mindestens 150000 EUR und nicht mehr als 300000 EUR.
h)
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt III Nummern 4, 6, 8 und 10 betragen die Geldbußen mindestens 90000 EUR und nicht mehr als 200000 EUR.
i)
Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt III Nummern 5, 7 und 9 betragen die Geldbußen mindestens 40000 EUR und nicht mehr als 100000 EUR.

Wenn die ESMA festlegt, ob der Grundbetrag einer Geldbuße an den im Unterabsatz 1 genannten Obergrenzen, in der Mitte oder an den dort genannten Untergrenzen liegen sollte, berücksichtigt sie den Umsatz der betreffenden Ratingagentur im vorangegangenen Geschäftsjahr. Der Grundbetrag liegt an den Untergrenzen für Ratingagenturen, deren Umsatz weniger als 10 Mio. EUR beträgt, in der Mitte der Grenzen für Ratingagenturen, deren Umsatz zwischen 10 und 50 Mio. EUR beträgt, und an den Obergrenzen für Ratingagenturen, deren Umsatz mehr als 50 Mio. EUR beträgt.

(3) Die innerhalb der Ober- und Untergrenzen nach Absatz 2 festgelegten Grundbeträge werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaiger erschwerender und mildernder Faktoren entsprechend den in Anhang IV festgelegten relevanten Koeffizienten angepasst.

Jeder relevante erschwerende Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Sind mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.

Jeder relevante mildernde Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Sind mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 darf der Betrag der Geldbuße 20 % des Umsatzes der Ratingagentur im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten, und für den Fall, dass die Ratingagentur direkt oder indirekt einen Finanzgewinn aus dem Verstoß gezogen hat, muss der Betrag der Geldbuße diesem Gewinn zumindest entsprechen.

Hat eine Ratingagentur als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Geldbußen für einen der zugrunde liegenden Verstöße verhängt.

Artikel 36b Zwangsgelder

(1) Der Rat der Aufseher der ESMA erlegt per Beschluss ein Zwangsgeld auf, um

a)
eine Ratingagentur zur Beendigung eines Verstoßes im Sinne eines gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d gefassten Beschlusses zu verpflichten;
b)
eine in Artikel 23b Absatz 1 genannte Person zur Erteilung einer vollständigen Auskunft zu verpflichten, die per Beschluss nach Artikel 23b angefordert wurde;
c)
eine in Artikel 23b Absatz 1 genannte Person zur Einwilligung in eine Untersuchung zu verpflichten, um insbesondere vollständige Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen und sonstige Informationen, die im Rahmen einer mit Beschluss gemäß Artikel 23c angeordneten Untersuchung beigebracht wurden, zu vervollständigen und zu korrigieren;
d)
eine in Artikel 23b Absatz 1 genannte Person zur Duldung einer Prüfung vor Ort zu verpflichten, die mit Beschluss gemäß Artikel 23d angeordnet wurde.

(2) Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Das Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ratingagentur oder die betreffende Person dem jeweiligen in Absatz 1 genannten Beschluss nachkommt, auferlegt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

(4) Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden.

Artikel 36c Anhörung der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind

(1) Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße und/oder eines Zwangsgelds gemäß Artikel 36a oder Artikel 36b Absatz 1 Buchstaben a bis d gibt der Rat der Aufseher der ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den Feststellungen der ESMA angehört zu werden. Der Rat der Aufseher der ESMA stützt seine Beschlüsse nur auf die Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

(2) Die Verteidigungsrechte der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Personen haben Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

Artikel 36d Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

(1) Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß Artikel 36a und Artikel 36b verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst.

(2) Gemäß Artikel 36a und Artikel 36b verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.

(3) Gemäß Artikel 36a und Artikel 36b verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der ESMA und dem Gerichtshof der Europäischen Union benennt.

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.

(4) Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 36e Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Bei Klagen gegen Beschlüsse, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

19.
Artikel 37 erhält folgende Fassung:

Artikel 37 Änderungen der Anhänge

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten — einschließlich der internationalen Entwicklungen — insbesondere in Bezug auf neue Finanzinstrumente Rechnung zu tragen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Änderung der Anhänge, mit Ausnahme des Anhangs III, erlassen.

20.
Artikel 38 Absatz 2 wird gestrichen.
21.
Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 38a Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 23e Absatz 7 und Artikel 37 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für vier Jahre ab dem 1. Juni 2011 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 38b.

(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen.

Artikel 38b Widerruf der Befugnisübertragung

(1) Die in Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 23e Absatz 7 und Artikel 37 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte.

(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 38c Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(2) Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt das Organ, das Einwände erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

22.
Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird gestrichen.
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Bis zum 1. Juli 2011 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung der Entwicklungen des Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen in Drittländern einen Bericht betreffend die Auswirkungen dieser Entwicklungen sowie der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 40 auf die Stabilität der Finanzmärkte in der Union vor.

23.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 39a Bericht durch die ESMA

Die ESMA bewertet bis zum 31. Dezember 2011 den Bedarf an Personal und Ressourcen, der sich aus der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben aufgrund dieser Verordnung ergibt, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor.

24.
Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bestehende Ratingagenturen dürfen weiterhin Ratings abgeben, die von den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Finanzinstituten und anderen Einrichtungen für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden, es sei denn, die Registrierung wird abgelehnt. Im Falle einer Ablehnung der Registrierung gilt Artikel 24 Absätze 4 und 5.”

25.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 40a Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA

(1) Sämtliche Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Ratingagenturen und der Durchsetzung rechtlicher Vorschriften auf diesem Gebiet, die den zuständigen Behörden unabhängig davon, ob sie als zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats tätig waren oder nicht, oder eventuell eingerichteten Kollegien übertragen wurden, werden am 1. Juli 2011 beendet.

Ein Registrierungsantrag, der bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem betreffenden Kollegium bis zum 7. September 2010 eingegangen ist, wird jedoch nicht an die ESMA weitergeleitet, sondern der Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung wird von diesen Behörden oder dem betreffenden Kollegium erlassen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 2 werden alle Unterlagen und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung und der Durchsetzung rechtlicher Vorschriften auf diesem Gebiet, einschließlich sämtlicher eventuell laufender Prüfungen und Maßnahmen im Bereich der rechtlichen Durchsetzung, oder die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente an dem in Absatz 1 genannten Tag von der ESMA übernommen.

(3) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und Kollegien sorgen dafür, dass sämtliche eventuell vorhandene Aufzeichnungen und Arbeitspapiere oder die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere sobald wie möglich und spätestens am 1. Juli 2011 an die ESMA übermittelt werden. Diese zuständigen Behörden und Kollegien leisten der ESMA ferner die erforderliche Unterstützung und Beratung, um einen wirksamen und effizienten Transfer und die Aufnahme der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Beaufsichtigung von Ratingagenturen und der Durchsetzung diesbezüglicher Vorschriften zu gewährleisten.

(4) Die ESMA ist der rechtmäßige Nachfolger der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und Kollegien in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die aus den Aufsichts- oder Rechtsdurchsetzungstätigkeiten dieser zuständigen Behörden und Kollegien in den unter diese Verordnung fallenden Fragen herrühren.

(5) Registrierungen von Ratingagenturen gemäß Titel III Kapitel I durch eine zuständige Behörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels behalten nach der Befugnisübertragung auf die ESMA ihre Gültigkeit.

(6) Bis zum 1. Juli 2014 und innerhalb des Rahmens ihrer laufenden Beaufsichtigung führt die ESMA mindestens eine Prüfung aller Ratingagenturen durch, die in ihre Aufsichtszuständigkeit fallen.

26.
Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
27.
Die Anhänge gemäß Anhang II dieser Verordnung werden angefügt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

(**)

ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

(***)

ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

(****)

ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(*****)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(******)

ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.

(*******)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(********)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(*********)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.