Artikel 5 VO (EU) 2011/514
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 werden die herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls die herabgesetzten Zusatzzölle bei den Waren, auf die eine derartige Abgabensenkung anwendbar ist, durch Multiplikation der jeweils verwendeten Grunderzeugnismengen mit dem in Absatz 2 genannten Grundbetrag errechnet; diese Beträge werden für alle Grunderzeugnisse, die bei der Herstellung der Ware verwendet wurden, addiert.
(2) Der bei der Berechnung der herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls der herabgesetzten Zusatzzölle zu berücksichtigende Grundbetrag ist der Betrag, der in dem jeweiligen Präferenzabkommen bzw. gemäß diesem Abkommen in EUR festgelegt wurde.
(3) Ist in einem Präferenzabkommen eine Herabsetzung der Agrarteilbeträge je Ware anstelle einer Herabsetzung der Grundbeträge vorgesehen, so werden die herabgesetzten Agrarteilbeträge durch Anwendung der im Abkommen vorgesehenen Herabsetzung auf die im Zolltarif der Gemeinschaft festgelegten Teilbeträge berechnet.
(4) Liegen die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ermittelten herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls die herabgesetzten Zusatzzölle unter 2,4 EUR/100 kg, werden die Teilbeträge bzw. Zusatzzölle auf Null festgesetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.