Artikel 6 VO (EU) 2011/514

(1) Die gemäß Artikel 5 festgelegten Beträge der herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls der herabgesetzten Zusatzzölle werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2) Sofern im Abkommen mit dem jeweiligen Drittland nicht anders vorgesehen, gelten die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Beträge vom 1. Juli bis zum 30. Juni des auf die Veröffentlichung folgenden Jahres.

Ändern sich die für die Grunderzeugnisse geltenden herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie die herabgesetzten Zusatzzölle jedoch nicht, gelten die gemäß Artikel 5 festgelegten Agrarteilbeiträge und Zusatzzölle, bis ersatzweise Agrarteilbeiträge und Zusatzzölle veröffentlicht werden.

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