Artikel 7 VO (EU) 2011/514
Durch das Präferenzabkommen wird Folgendes festgelegt bzw. die Festlegung von Folgendem ermöglicht:
- a)
- die Waren, auf die herabgesetzte Agrarteilbeträge angewendet werden können;
- b)
- die Waren, auf die herabgesetzte Zusatzzölle angewendet werden können;
- c)
- die gewährte Herabsetzung bzw. die gewährten Herabsetzungen;
- d)
- das anwendbare Zollkontingent, sofern Herabsetzungen innerhalb eines derartigen Kontingents gewährt werden.
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