Artikel 7 VO (EU) 2011/514

Durch das Präferenzabkommen wird Folgendes festgelegt bzw. die Festlegung von Folgendem ermöglicht:

a)
die Waren, auf die herabgesetzte Agrarteilbeträge angewendet werden können;
b)
die Waren, auf die herabgesetzte Zusatzzölle angewendet werden können;
c)
die gewährte Herabsetzung bzw. die gewährten Herabsetzungen;
d)
das anwendbare Zollkontingent, sofern Herabsetzungen innerhalb eines derartigen Kontingents gewährt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.