Artikel 8 VO (EU) 2011/514
Sieht ein Präferenzabkommen im Falle von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die in Tabelle 2 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 aufgeführt sind, die Anwendung eines Agrarteilbetrags in Form eines spezifischen Betrags vor, unabhängig davon, ob er Gegenstand einer Herabsetzung im Rahmen eines Zollkontingents ist oder nicht, und sieht der Gemeinsame Zolltarif die Anwendung eines Wertzolls für nichtpräferentielle Einfuhren derartiger Waren vor, so übersteigt der zu leistende Betrag den zuletzt genannten Satz nicht.
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