Präambel VO (EU) 2011/514

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 1460/96(2) der Kommission werden die Modalitäten der Anwendung der Präferenzregelungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates beim Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen festgelegt. Angesichts der Entwicklungen bei den Präferenzregelungen beim Handel mit bestimmten aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren ist es notwendig, diese Verordnung zu ersetzen.
(2)
Bestimmte von der Union mit Drittländern geschlossene Präferenzabkommen sehen die Anwendung von Agrarteilbeiträgen oder Zusatzzöllen vor, die niedriger als die im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Agrarteilbeiträge oder Zusatzzölle sind. Es ist daher notwendig, Durchführungsbestimmungen für die gewährten Herabsetzungen festzulegen.
(3)
Es ist notwendig, eine Liste der Grunderzeugnisse zu erstellen, für die herabgesetzte Agrarteilbeiträge gemäß den Präferenzabkommen mit Drittländern festgelegt werden können.
(4)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 sollten die gewährten Herabsetzungen entweder durch Herabsetzung der zur Berechnung der Agrarteilbeiträge herangezogenen Grundbeiträge oder durch Herabsetzung der auf bestimmte Waren anwendbaren Agrarteilbeiträge zustande kommen.
(5)
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 sollten, sofern dies zur Festlegung der im präferentiellen Handelsverkehr geltenden herabgesetzten Agrarteilbeiträge notwendig ist, die Merkmale der Grunderzeugnisse und die als verwendet geltenden Mengen der Grunderzeugnisse festgelegt werden.
(6)
Es ist angezeigt, Regeln zur Berechnung von Herabsetzungen bei den Zusatzzöllen festzulegen, die im Hinblick auf den Getreide- und Zuckergehalt von bestimmten Waren gelten, sofern im Rahmen von Präferenzabkommen die Herabsetzung derartiger Zusatzzölle vorgesehen ist.
(7)
Ein Anspruch auf die ermäßigten Zollsätze wird im Allgemeinen im Rahmen der im betreffenden Präferenzabkommen vorgesehenen Zollkontingente gewährt. Um die effiziente Verwaltung dieser Zollkontingente zu gewährleisten, sollten sie gemäß den Regeln zur Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet werden, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) festgelegt sind.
(8)
Im Interesse der Klarheit und der Transparenz sollte die Liste der Waren, für die herabgesetzte Agrarteilbeiträge oder herabgesetzte Zusatzzölle gelten, ob im Rahmen eines Zollkontingents oder nicht, in dem betreffenden Präferenzabkommen aufgeführt werden.
(9)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 sollte es gestattet sein, den Teil der Wertzölle, der dem Agrarteilbeitrag entspricht, im Rahmen eines Präferenzabkommens durch einen bestimmten Betrag zu ersetzen. Dieser Betrag sollte jedoch nicht die Abgabe übersteigen, die für den nichtpräferentiellen Handel gilt.
(10)
Da der Anspruch auf ermäßigte Zollsätze davon abhängt, dass die Waren ihren Ursprung in den Ländern haben, mit denen ein Präferenzabkommen geschlossen wurde, ist es notwendig, die anzuwendenden Ursprungsregeln anzugeben.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 328 vom 15.12.2010, S. 10.

(2)

ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 18.

(3)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.