Artikel 1 VO (EU) 2011/517

Ziel

(1) Das Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei erwachsenen Legehennen der Spezies Gallus gallus nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ( „Ziel der Europäischen Union” ) lautet wie folgt:

a)
Jährliche prozentuale Verringerung positiver Herden erwachsener Legehennen um mindestens

i)
10 % im Fall einer Prävalenz von weniger als 10 % im Vorjahr;
ii)
20 % im Fall einer Prävalenz von mindestens 10 % und weniger als 20 % im Vorjahr;
iii)
30 % im Fall einer Prävalenz von mindestens 20 % und weniger als 40 % im Vorjahr;
iv)
40 % im Fall einer Prävalenz von mindestens 40 % im Vorjahr;

oder

b)
Verringerung des Höchstprozentsatzes positiver Herden erwachsener Legehennen auf 2 % oder weniger; für Mitgliedstaaten mit weniger als 50 Herden erwachsener Legehennen darf jedoch höchstens eine erwachsene Herde positiv bleiben.

Das Ziel ist jedes Jahr auf der Grundlage der Überwachung des Vorjahres zu erreichen. Als Vorgabe für das Ziel 2011 gelten die Ergebnisse von 2010 auf der Grundlage der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durchgeführten Überwachung.

Was monophasische Salmonella Typhimurium betrifft, so sind auch Serotypen mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- in das Ziel einzubeziehen.

(2) Das Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Ziel der Europäischen Union ( „Untersuchungsverfahren” ) ist im Anhang beschrieben.

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