Artikel 2 VO (EU) 2011/517

Überprüfung des Ziels

Die Kommission überprüft das Ziel der Europäischen Union gemäß den Informationen, die entsprechend dem Untersuchungsverfahren gesammelt werden, sowie gemäß den Kriterien in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

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