Artikel 1 VO (EU) 2011/531

Die Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Fall von Kartoffeln überprüfen die unabhängigen Pflanzengesundheitsexperten, ob die Kartoffeln in der Sendung direkt aus in einem der Mitgliedstaaten zertifizierten Pflanzkartoffeln oder aus in einem anderen Land zertifizierten Pflanzkartoffeln gezogen wurden, aus dem die Verbringung von zum Pflanzen bestimmten Kartoffeln in die Union nicht nach Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG verboten ist, oder aus hofeigenen Pflanzkartoffeln, die unter Aufsicht dieser Experten direkt aus den in diesem Absatz genannten zertifizierten Pflanzkartoffeln erzeugt wurden.”

2.
Anhang III erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

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