Präambel VO (EU) 2011/531

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 12,

nach Konsultation des Ausschusses für die Trennungslinienverordnung(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission(3) sieht eine Sonderregelung für Pflanzengesundheitskontrollen und die Berichterstattung in Bezug auf Waren vor, bei denen es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, die unter Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse fallen(4).
(2)
Der Handel und die wirtschaftliche Interaktion auf der Insel müssen mit Hilfe der seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 gewonnenen Erfahrungen gestärkt werden.
(3)
Kartoffeln sind das wichtigste Einzelerzeugnis, das über die Trennungslinie hinweg gehandelt wird.
(4)
Um den Handel mit Kartoffeln zu steigern, sollte es den Erzeugern in den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt (im Folgenden „betreffende Landesteile” ), gestattet werden, Spätkartoffeln aus in den betreffenden Landesteilen gezogenen hofeigenen Pflanzkartoffeln anzubauen.
(5)
Hofeigene Pflanzkartoffeln in den betreffenden Landesteilen werden direkt aus in der EU zertifizierten Pflanzkartoffeln gezogen.
(6)
Die positiven Erfahrungen im Kartoffelhandel über die Trennungslinie hinweg seit dem Jahr 2006 haben gezeigt, dass die in den betreffenden Landesteilen erzeugten Kartoffeln keine ungebührlichen Risiken für die Pflanzengesundheit bergen, wenn sie in die Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, sofern von der Kommission benannte unabhängige Experten Pflanzengesundheitskontrollen durchführen und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist. Daher können bestimmte Einschränkungen, die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission festgelegt sind, aufgehoben werden.
(7)
Von der Kommission benannte unabhängige Experten werden weiter in den betreffenden Landesteilen eingesetzt, um die erforderliche Gewähr hinsichtlich der die Rückverfolgbarkeit und des pflanzengesundheitlichen Zustands der Kartoffeln zu bieten.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128.

(2)

Gestützt auf Artikel 4 Absatz 12 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004.

(3)

ABl. L 272 vom 20.8.2004, S. 3.

(4)

ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

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