Artikel 1 VO (EU) 2011/537

Die Quoten für geregelte Stoffe für Labor- und Analysezwecke werden Herstellern und Einführern, denen im Zeitraum 2007-2009 keine Produktions- oder Einfuhrlizenz erteilt wurde, nach dem im Anhang festgelegten Mechanismus zugewiesen.

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