Präambel VO (EU) 2011/537
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Mechanismus für die Zuweisung der Mengen geregelter Stoffe, die für Labor- und Analysezwecke zugelassen sind, sollte gewährleisten, dass die Menge, die jährlich im Rahmen von Lizenzen einzelner Hersteller und Einführer vergeben wird, 130 % des Jahresdurchschnitts der berechneten Menge geregelter Stoffe, die für den Hersteller oder Einführer für wesentliche Labor- und Analysezwecke im Zeitraum 2007-2009 lizenziert wurden, nicht überschreitet und dass die im Rahmen von Lizenzen, einschließlich der Lizenzen für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, zulässige Jahresgesamtmenge 110 nach ihrem Ozonabbaupotenzial (ozone depleting potential, „ODP” ) gewichtete Tonnen nicht überschreitet.
- (2)
- Die Gesamtmengen geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke, die an Unternehmen vergeben werden, die im Zeitraum 2007-2009 über eine Herstellungs- oder Einfuhrlizenz verfügten, darf 77243,181 ODP-gewichtete Kilogramm nicht überschreiten, wobei diese Menge auf Basis der lizenzierten Produktion und der lizenzierten Einfuhren im Bezugszeitraum berechnet wird.
- (3)
- Die Differenz gegenüber der Höchstmenge von 110 ODP-gewichteten Tonnen (32756,819 ODP-gewichtete Kilogramm) sowie die Mengen, für die die Unternehmen, die im Zeitraum 2007-2009 über eine Herstellungs- oder Einfuhrlizenz verfügten, keine Meldung eingereicht haben, sollte Unternehmen zugewiesen werden, denen im Zeitraum 2007-2009 keine Produktions- oder Einfuhrlizenzen erteilt wurden. Der Zuweisungsmechanismus sollte gewährleisten, dass alle Unternehmen, die eine neue Quote beantragen, einen angemessenen Anteil der zuzuweisenden Mengen erhalten.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.
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