Artikel 10 VO (EU) 2011/543

Händlerdatenbank

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Datenbank über die Händler im Sektor Obst und Gemüse, in die unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen die Händler eingetragen sind, die Obst und Gemüse vermarkten, für das gemäß Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Normen festgelegt wurden.

Die Mitgliedstaaten können für diesen Zweck jegliche andere bereits für andere Zwecke erstellte Datenbank nutzen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein „Händler” jede natürliche oder juristische Person, die

a)
Obst und Gemüse, das einer Vermarktungsnorm unterliegt, besitzt, um es

i)
feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten,
ii)
zu verkaufen oder
iii)
anderweitig in den Verkehr zu bringen oder

b)
eine der unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten tatsächlich bei Vermarktungsnormen unterliegendem Obst und Gemüse durchführt.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten umfassen

a)
den Fernabsatz über das Internet oder auf andere Weise,
b)
solche Tätigkeiten, die von der natürlichen oder juristischen Person für sich selber oder im Namen einer dritten Partei durchgeführt werden, und
c)
solche Tätigkeiten, die in der Union und/oder durch die Ausfuhr nach Drittländern und/oder Einfuhr aus Drittländern durchgeführt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, gemäß denen folgende Händler in der Datenbank aufgeführt oder nicht aufgeführt werden:

a)
die Händler, die eine solche Tätigkeit ausüben, dass sie gemäß Artikel 4 von der Einhaltung der Vermarktungsnormen befreit sind, und
b)
die natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeiten im Sektor Obst und Gemüse sich entweder auf die Beförderung der Waren oder den Verkauf im Einzelhandel beschränken.

(4) Besteht die Händlerdatenbank aus mehreren getrennten Teilen, so überzeugt sich die koordinierende Behörde von der Einheitlichkeit der Datenbank und ihrer verschiedenen Teile sowie ihrer Aktualisierung. Diese Aktualisierung wird insbesondere auf der Grundlage der Informationen vorgenommen, die bei den Konformitätskontrollen gesammelt werden.

(5) Die Datenbank enthält für jeden Händler

a)
die Registriernummer, Name und Anschrift;
b)
die erforderlichen Angaben für die Einstufung in eine der Risikokategorien gemäß Artikel 11 Absatz 2, insbesondere seinen Platz in der Vermarktungskette und Angaben über die Bedeutung des Unternehmens;
c)
Angaben über die bei den vorhergehenden Kontrollen bei jedem Händler getroffenen Feststellungen;
d)
jede andere Information, die für die Kontrolle als notwendig erachtet wird, wie das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems oder Eigenkontrollsystems im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vermarktungsnormen.

Die Aktualisierung der Datenbank wird insbesondere auf der Grundlage der Informationen vorgenommen, die bei den Konformitätskontrollen gesammelt werden.

(6) Die Händler sind verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten für erforderlich erachteten Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen die Händler, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, aber dort ihre Tätigkeit ausüben, in die Datenbank aufgenommen werden.

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