Artikel 9 VO (EU) 2011/543

Koordinierende Behörden und Kontrollstellen

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt

a)
eine einzige Behörde, die für die Koordinierung und die Kontakte hinsichtlich der unter dieses Kapitel fallenden Fragen zuständig ist, nachstehend „die koordinierende Behörde” genannt, und
b)
die für die Anwendung dieses Kapitels zuständige(n) Kontrollstelle bzw. -stellen, nachstehend „die Kontrollstellen” genannt.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten koordinierenden Behörden und Kontrollstellen kann es sich um öffentliche oder private Einrichtungen handeln. In jedem Fall sind jedoch die Mitgliedstaaten für sie verantwortlich.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
Name, Postanschrift und E-Mail-Anschrift der von ihnen gemäß Absatz 1 Buchstabe a benannten koordinierenden Behörde,
b)
Name, Postanschrift und E-Mail-Anschrift der von ihnen gemäß Absatz 1 Buchstabe b benannten Kontrollstellen und
c)
die genaue Definition der Aufgabenbereiche der von ihnen benannten Kontrollstellen.

(3) Die koordinierende Behörde kann die Kontrollstelle, eine der Kontrollstellen oder eine andere gemäß Absatz 1 benannte Stelle sein.

(4) Die Kommission veröffentlicht die Liste der von den Mitgliedstaaten bezeichneten koordinierenden Behörden auf die Art und Weise, die ihr geeignet erscheint.

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