Artikel 100 VO (EU) 2011/543
Einreichungsverfahren
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung legen die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren für die Beihilfeanträge, für die Anträge auf Anerkennung und auf Genehmigung der operationellen Programme sowie die Zahlungsanträge fest.
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