Artikel 99 VO (EU) 2011/543

Einheitliches Identifizierungssystem

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle Beihilfeanträge, die von einer Erzeugerorganisation oder Erzeugergruppierung eingereicht werden, ein einheitliches Identifizierungssystem angewandt wird. Dieses muss mit dem Erfassungssystem nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(1) kompatibel sein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

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