Artikel 98 VO (EU) 2011/543
Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die im Binnenmarkt notierten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeden Mittwoch spätestens um 12 Uhr Brüsseler Zeit für jeden Markttag den Durchschnitt der Preisnotierungen für Obst und Gemüse, das auf den in Anhang XV Teil A aufgeführten repräsentativen Märkten gehandelt wird.
Für Obst und Gemüse, das unter die allgemeine Vermarktungsnorm fällt, werden die Preise nur für Erzeugnisse mitgeteilt, die diese Norm erfüllen, während die Preise für Erzeugnisse, die unter eine spezifische Vermarktungsnorm fallen, nur Erzeugnisse der Klasse I betreffen.
Bei den notierten Preisen handelt es sich um die Preise ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt, ausgedrückt in Euro je 100 kg Nettoerzeugnis.
Sofern entsprechende Angaben vorliegen, übermitteln die Mitgliedstaaten die Preisnotierungen für die in Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnistypen und -sorten, Größen und/oder Aufmachungen. Betreffen die notierten Preise andere Typen, Sorten, Größen und/oder Aufmachungen als die in Anhang XV Teil A vorgesehenen, so teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Kommission die Typen, Sorten, Größen und/oder Aufmachungen der Erzeugnisse mit, auf die sich die Preise beziehen.
(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen die repräsentativen Märkte in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Obstes und Gemüses auf der Grundlage der Transaktionen auf nach äußeren Kriterien identifizierbaren Märkten (Großhandelsmärkten, Versteigerungsmärkten und anderen Orten, an denen Angebot und Nachfrage aufeinander treffen) oder auf der Grundlage direkter Transaktionen zwischen Erzeugern, einschließlich Erzeugerorganisationen, und einzelnen Käufern (Großhändlern, sonstigen Händlern, Vertriebszentren und sonstigen Marktteilnehmern). Repräsentative Märkte können auch auf der Grundlage einer Kombination von Transaktionen auf nach äußeren Kriterien identifizierbaren Märkten und direkten Transaktionen bestimmt werden.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können der Kommission auf freiwilliger Basis die Erzeugerpreise für die in Anhang XV Teil B aufgeführten Obst- und Gemüseerzeugnisse und sonstigen Erzeugnisse mitteilen.
(4) Die Mitteilungen gemäß Absatz 3 erfolgen nach den Mustern, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Diese Muster sind nur nach vorheriger Unterrichtung des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte anwendbar.
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