Artikel 97 VO (EU) 2011/543

Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Erzeugerorganisationen, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die Erzeugergruppierungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Mitteilungen und Unterlagen:

a)
Bis 31. Januar jährlich die Gesamthöhe des im jeweiligen Jahr genehmigten Betriebsfonds für alle operationellen Programme. Neben dem Gesamtbetrag des Betriebsfonds ist in der Mitteilung auch die Gesamthöhe der EU-Beihilfe zu dem Betriebsfonds anzugeben. Die Angaben sind ferner nach den Beträgen für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen und andere Maßnahmen aufzuschlüsseln;
b)
bis 15. November jährlich einen Bericht über die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen sowie über die Betriebsfonds, operationellen Programme und Anerkennungspläne aus dem Vorjahr. Der Jahresbericht muss mindestens die Angaben gemäß Anhang XIV enthalten, und seine Übermittlung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1);
c)
bis 31. Januar jährlich die Beträge für die einzelnen folgenden Durchführungsjahre der Anerkennungspläne, einschließlich des laufenden Durchführungsjahrs. Anzugeben sind die genehmigten oder geschätzten Beträge. Die Mitteilung enthält für jede Erzeugergruppierung und jedes folgende Durchführungsjahr des Plans folgende Angaben:

i)
den Gesamtbetrag, der während des Jahres für die Durchführung des Anerkennungsplans aufgewendet wurde, die Beiträge der Union, der Mitgliedstaaten und der Erzeugergruppierungen und/oder Mitglieder der Erzeugergruppierungen;
ii)
eine Aufschlüsselung der gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a bzw. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährten Beihilfe.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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