Artikel 96 VO (EU) 2011/543

Berichte der Erzeugergruppierungen und Erzeugerorganisationen

(1) Auf Anfrage der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats liefern die Erzeugergruppierungen und Erzeugerorganisationen alle einschlägigen Angaben, die für die Erstellung des Jahresberichts gemäß Artikel 97 Buchstabe b erforderlich sind.

(2) Die Erzeugerorganisationen legen zusammen mit den Beihilfeanträgen einen Jahresbericht über die Durchführung der operationellen Programme vor.

Dieser Bericht betrifft

a)
die im Vorjahr durchgeführten operationellen Programme,
b)
die wichtigsten Änderungen der operationellen Programme und
c)
die Unterschiede zwischen den voraussichtlichen und den beantragten Beihilfebeträgen.

(3) Der Jahresbericht enthält für jedes operationelle Programm

a)
die Leistungen und Ergebnisse des Programms, gegebenenfalls auf Basis der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren nach Anhang VIII sowie etwaiger zusätzlicher Output- und Ergebnisindikatoren aus der nationalen Strategie und
b)
eine Zusammenfassung der wichtigsten Probleme, die bei der Durchführung des Programms aufgetreten sind, und der Maßnahmen, die zur Sicherung der Qualität und Wirksamkeit der Programmdurchführung getroffen wurden.

Gegebenenfalls wird im Jahresbericht dargelegt, welch wirksamer Schutz in Übereinstimmung mit der nationalen Strategie und gemäß Artikel 103c Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährleistet ist, um die Umwelt vor möglichen höheren Belastungen zu schützen, die sich aus den Investitionen im Rahmen des operationellen Programms ergeben.

(4) Für das letzte Durchführungsjahr eines operationellen Programms wird anstelle des Jahresberichts nach Absatz 1 ein Schlussbericht vorgelegt.

Der Schlussbericht zeigt auf, inwieweit die Programmziele verwirklicht wurden. Er gibt auch an, welche Änderungen der Maßnahmen und/oder Methoden vorgenommen wurden und welche Faktoren zum Erfolg oder Misserfolg der Programmdurchführung beigetragen haben und bei der Ausarbeitung nachfolgender operationeller Programme oder bei der Anpassung laufender operationeller Programme berücksichtigt wurden bzw. berücksichtigt werden sollen.

(5) Wenn eine Erzeugergruppierung oder eine Erzeugerorganisation eine nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgeschriebene Mitteilung an den Mitgliedstaat unterlässt oder eine Mitteilung nach den dem Mitgliedstaat vorliegenden objektiven Fakten unrichtig erscheint, setzt dieser Mitgliedstaat unbeschadet der besonderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung die vorläufige Anerkennung der Erzeugergruppierung oder die Anerkennung der Erzeugerorganisation aus, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Die Mitgliedstaaten führen die Einzelheiten solcher Fälle in dem jährlichen Bericht nach Artikel 97 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung auf.

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