Artikel 95 VO (EU) 2011/543

Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union

(1) Die Erstattung der genehmigten und tatsächlich an die Erzeugerorganisationen gezahlten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe von den Mitgliedstaaten ist bei der Kommission bis zum 1. Januar des zweiten auf die jährliche Durchführung der operationellen Programme folgenden Jahres zu beantragen.

Dem Antrag sind neben dem Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in drei der vorangegangenen vier Jahre erfüllt waren, genaue Angaben über die betreffenden Erzeugerorganisationen, die Höhe der tatsächlich gezahlten Beihilfe und eine Beschreibung des Betriebsfonds, aufgegliedert nach Gesamtbetrag und Beiträgen der Union, des Mitgliedstaats (einzelstaatliche finanzielle Beihilfe), der Erzeugerorganisationen und der Mitglieder, beizufügen.

(2) Die Kommission entscheidet über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. Der Antrag wird abgelehnt, wenn der antragstellende Mitgliedstaat die Vorschriften über die Genehmigung und Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nicht eingehalten oder die Vorschriften über Erzeugerorganisationen, Betriebsfonds und operationelle Programme gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht beachtet hat.

(3) Wenn die Erstattung der Beihilfe durch die Union genehmigt wurde, sind der Kommission die beihilfefähigen Ausgaben nach dem Verfahren des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission(1) zu melden.

(4) Die an die Erzeugerorganisationen gezahlte einzelstaatliche finanzielle Beihilfe wird von der Union bis zu höchstens 60 % erstattet. Der erstattete Betrag darf 48 % der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

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