Artikel 94 VO (EU) 2011/543
Beantragung und Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe
(1) Für die Beantragung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe und deren Zahlung durch die Mitgliedstaaten gelten die Artikel 69 bis 70.
(2) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften für die Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, einschließlich der Möglichkeit von Vorschuss- und Teilzahlungen, erlassen.
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