Artikel 105 VO (EU) 2011/543

Verwaltungskontrolle der Beihilfeanträge für operationelle Programme

(1) Vor Gewährung der Beihilfe führen die Mitgliedstaaten Verwaltungskontrollen bei allen Beihilfeanträgen durch, die durch Stichprobenkontrollen vor Ort gemäß Artikel 106 ergänzt werden.

(2) Bei den Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge wird insbesondere Folgendes überprüft, soweit dies für den betreffenden Antrag relevant ist:

a)
der jährliche Bericht bzw. der Schlussbericht, der zusammen mit dem Antrag auf Durchführung des operationelle Programms vorgelegt wurde;
b)
der Wert der vermarkteten Erzeugung, die Beiträge zum Betriebsfonds und die getätigten Ausgaben;
c)
die Lieferung der Erzeugnisse bzw. Erbringung der Dienstleistungen und die Richtigkeit der gemeldeten Ausgaben;
d)
die Übereinstimmung der durchgeführten Maßnahmen mit den im genehmigten operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen und
e)
die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen und sonstigen Begrenzungen.

(3) Die im Rahmen des operationellen Programms geleisteten Zahlungen sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise wie Bankauszüge zu belegen. Ist dies nicht möglich, sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen. Die Rechnungen müssen auf den Namen der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder in den Fällen gemäß Artikel 50 Absatz 9 der Tochtergesellschaft oder, vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats, den Namen eines oder mehrerer ihrer Mitglieder ausgestellt sein. Für die Personalkosten gemäß Anhang IX Nummer 2 Buchstabe b müssen die Rechnungen gegebenenfalls jedoch auf den Namen der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder in den Fällen gemäß Artikel 50 Absatz 9 der Tochtergesellschaft ausgestellt sein.

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