Artikel 104 VO (EU) 2011/543

Gewährung der Anerkennung und Genehmigung der operationellen Programme

(1) Vor der Anerkennung einer Erzeugerorganisation nach Artikel 125b Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 überprüfen die Mitgliedstaaten durch eine Vor-Ort-Kontrolle bei der Erzeugerorganisation, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind.

(2) Vor der Genehmigung eines operationellen Programms nach Artikel 64 überprüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats mit allen zweckdienlichen Mitteln, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, das zur Genehmigung vorgelegte operationelle Programm sowie etwaige Änderungsanträge. Diese Kontrollen betreffen insbesondere:

a)
die Richtigkeit der übermittelten Angaben gemäß Artikel 59 Buchstaben a, b und e, die im Entwurf des operationellen Programms enthalten sein müssen;
b)
die Übereinstimmung der Programme mit Artikel 103c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie mit dem nationalen Rahmen und der nationalen Strategie;
c)
die Beihilfefähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten Ausgaben;
d)
die Kohärenz und technische Qualität des Programms, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie die Planung der Durchführung. Es wird überprüft, ob messbare Ziele festgelegt wurden, damit sich deren Verwirklichung überwachen lässt, und ob die gesetzten Ziele aufgrund der Durchführung der vorgeschlagenen Aktionen erreichbar sind, und
e)
die Übereinstimmung der Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt wird, mit den geltenden einzelstaatlichen und EU-Bestimmungen, insbesondere, soweit zutreffend, über die öffentliche Auftragsvergabe und staatliche Beihilfen, sowie mit den sonstigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen bzw. in der nationalen Strategie festgelegt sind.

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