Artikel 103 VO (EU) 2011/543

Kontrollen vor Ort

(1) Jede Kontrolle vor Ort wird in einem Kontrollbericht erfasst, der die Einzelheiten der durchgeführten Kontrollen wiedergibt. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
geprüfte Beihilferegelungen und Anträge,
b)
anwesende Personen,
c)
geprüfte Maßnahmen, Aktionen und Unterlagen und
d)
Ergebnisse der Kontrolle.

(2) Dem Empfänger kann die Möglichkeit gegeben werden, den Bericht zu unterzeichnen, um seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen, und Bemerkungen hinzuzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so kann der Empfänger eine Ausfertigung des Überwachungsberichts erhalten.

(3) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt werden, sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden, soweit möglich, zusammen mit anderen in EU-Bestimmungen über Agrarbeihilfen vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt.

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