Artikel 110 VO (EU) 2011/543

Ernte vor der Reifung und Nichternten

(1) Vor einer Ernte vor der Reifung überprüfen die Mitgliedstaaten durch eine Vor-Ort-Kontrolle, ob die betreffenden Erzeugnisse nicht beschädigt sind und die betreffende Fläche ordnungsgemäß unterhalten wurde. Nach der Ernte vor der Reifung überprüfen die Mitgliedstaaten, ob die betreffende Fläche vollständig abgeerntet und die geernteten Erzeugnisse denaturiert wurden.

Nach Ablauf des Erntezeitraums prüfen die Mitgliedstaaten die Verlässlichkeit der Analyse auf der Grundlage der erwarteten Marktlage gemäß Artikel 85 Absatz 2. Sie analysieren auch etwaige Abweichungen zwischen der erwarteten und der tatsächlichen Marktlage.

(2) Vor einem Nichternten überprüfen die Mitgliedstaaten durch eine Vor-Ort-Kontrolle, ob die betreffende Fläche ordnungsgemäß unterhalten wurde, keine teilweise Ernte erfolgte und die Erzeugnisse im Allgemeinen in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sein würden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeugung denaturiert wird. Falls dies nicht möglich ist, müssen sie durch eine Vor-Ort-Kontrolle oder durch Besichtigungen während des Erntezeitraums sicherstellen, dass kein Ernte erfolgt.

Findet Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so gilt die Anforderung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, dass keine teilweise Ernte erfolgt sein darf, nicht.

(2a) Findet Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Obst- und Gemüsepflanzen, bei denen Maßnahmen der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens angewendet worden sind, nicht für weitere Produktionszwecke verwendet werden.

(3) Artikel 109 Absätze 1, 2, 3 und 6 gilt sinngemäß.

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