Artikel 111 VO (EU) 2011/543

Kontrollen vor Genehmigung der Anerkennungspläne der Erzeugergruppierungen

(1) Vor Genehmigung des Anerkennungsplans einer Erzeugergruppierung nach Artikel 125e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 führen die Mitgliedstaaten eine Vor-Ort-Kontrolle bei der juristischen Person oder dem klar bestimmten Teil einer juristischen Person durch.

(2) Der Mitgliedstaat überprüft mit allen zweckdienlichen Mitteln, einschließlich der Vor-Ort-Kontrollen,

a)
die Richtigkeit der Angaben im Anerkennungsplan,
b)
die wirtschaftliche Kohärenz und die technische Qualität des Plans, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und die Planung der Durchführung,
c)
die Beihilfefähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zuschussfähigkeit und Plausibilität der veranschlagten Ausgaben und
d)
die Übereinstimmung der Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt wird, mit den geltenden einzelstaatlichen und EU-Bestimmungen, insbesondere, soweit zutreffend, über die öffentliche Auftragsvergabe und staatliche Beihilfen, sowie mit den sonstigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen bzw. in der nationalen Strategie festgelegt sind.

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