Artikel 111 VO (EU) 2011/543
Kontrollen vor Genehmigung der Anerkennungspläne der Erzeugergruppierungen
(1) Vor Genehmigung des Anerkennungsplans einer Erzeugergruppierung nach Artikel 125e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 führen die Mitgliedstaaten eine Vor-Ort-Kontrolle bei der juristischen Person oder dem klar bestimmten Teil einer juristischen Person durch.
(2) Der Mitgliedstaat überprüft mit allen zweckdienlichen Mitteln, einschließlich der Vor-Ort-Kontrollen,
- a)
- die Richtigkeit der Angaben im Anerkennungsplan,
- b)
- die wirtschaftliche Kohärenz und die technische Qualität des Plans, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und die Planung der Durchführung,
- c)
- die Beihilfefähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zuschussfähigkeit und Plausibilität der veranschlagten Ausgaben und
- d)
- die Übereinstimmung der Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt wird, mit den geltenden einzelstaatlichen und EU-Bestimmungen, insbesondere, soweit zutreffend, über die öffentliche Auftragsvergabe und staatliche Beihilfen, sowie mit den sonstigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen bzw. in der nationalen Strategie festgelegt sind.
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