Artikel 112 VO (EU) 2011/543
Kontrolle der Beihilfeanträge der Erzeugergruppierungen
(1) Vor Zahlung der Beihilfen führen die Mitgliedstaaten bei allen Beihilfeanträgen der Erzeugergruppierungen Verwaltungskontrollen sowie stichprobenweise Vor-Ort-Kontrollen durch.
(2) Nach Einreichung der Beihilfeanträge nach Artikel 45 führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen bei den Erzeugergruppierungen durch, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung in dem betreffenden Jahr erfüllt sind.
Diese Kontrollen betreffen insbesondere
- a)
- die Erfüllung der Anerkennungskriterien für das betreffende Jahr und
- b)
- den Wert der vermarkteten Erzeugung, die Durchführung der Maßnahmen aus dem Anerkennungsplan und die getätigten Ausgaben.
(3) Die Kontrollen nach Absatz 2 müssen sich jährlich auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken. Diese Stichprobe umfasst mindestens 30 % des gesamten Beihilfebetrags.
Alle Erzeugergruppierungen werden mindestens einmal alle fünf Jahre kontrolliert.
(3a) Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 2 werden darauf untersucht, ob festgestellte Probleme systematisch auftreten und darauf hinweisen, dass Unregelmäßigkeiten für ähnliche Aktionen, Begünstigte oder andere Einrichtungen wahrscheinlich sind. Ferner sind die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.
Werden bei den Kontrollen in einem Gebiet oder einem Teilgebiet oder bei einer bestimmten Erzeugergruppierung bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt der Mitgliedstaat im betreffenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sieht im folgenden Jahr einen höheren Prozentsatz von entsprechenden Anträgen vor, die einer Kontrolle zu unterziehen sind.
(3b) Die Mitgliedstaaten legen anhand einer Risikoanalyse fest, welche Erzeugergruppierungen einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden müssen.
Bei der Risikoanalyse werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:
- a)
- die Höhe der Beihilfe,
- b)
- die Kontrollergebnisse der Vorjahre,
- c)
- eine Zufallskomponente und
- d)
- sonstige vom Mitgliedstaat festzulegende Parameter.
(4) Die Artikel 105 und 107 gelten sinngemäß.
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