Artikel 113 VO (EU) 2011/543

Länderübergreifende Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1) Der Mitgliedstaat, in dem eine länderübergreifende Erzeugerorganisation oder eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Kontrollen bei der betreffenden Organisation bzw. Vereinigung, insbesondere hinsichtlich des operationellen Programms und des Betriebsfonds, und verhängt etwa erforderliche Sanktionen.

(2) Die anderen Mitgliedstaaten, die zur administrativen Zusammenarbeit nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c verpflichtet sind, führen die von dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels verlangten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durch und teilen ihm die Ergebnisse mit. Dabei gelten die von dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 gesetzten Fristen.

(3) Die in dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 geltenden Vorschriften finden Anwendung auf die Erzeugerorganisation, das operationelle Programm und den Betriebsfonds. In Bezug auf Umwelt- und Pflanzenschutzfragen sowie den Absatz von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen findet jedoch das Recht des Mitgliedstaats Anwendung, in dem die Erzeugung stattfindet.

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