Artikel 114 VO (EU) 2011/543
Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien
(1) Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation eines der Anerkennungskriterien im Zusammenhang mit den Anforderungen von Artikel 21, Artikel 23, Artikel 26 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 31 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf. Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Verstoß festgestellt wird, setzen die Mitgliedstaaten die Beihilfezahlungen so lange aus, bis die Abhilfemaßnahmen zu ihrer Zufriedenheit getroffen worden sind.
(2) Werden die Anerkennungskriterien gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist beachtet, wird die Anerkennung der Erzeugerorganisation ausgesetzt. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Erzeugerorganisation über den Zeitraum der Aussetzung, der ab dem Eingang des Warnschreibens bei der Erzeugerorganisation höchstens zwölf Monate beträgt. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt.
Während der Aussetzung der Anerkennung kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen, doch die Beihilfezahlungen werden so lange zurückgehalten, bis die Aussetzung der Anerkennung aufgehoben wird. Der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem die Anerkennung ausgesetzt war, um 2 % gekürzt.
Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem die Kontrolle ergibt, dass die betreffenden Anerkennungskriterien erfüllt sind.
(3) Werden die Kriterien bis zum Ende des von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Aussetzungszeitraums nicht erfüllt, so widerruft der Mitgliedstaat die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß festgestellt wurde. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt. Ausstehende Beihilfen werden nicht ausgezahlt und zu Unrecht gezahlte Beihilfen wiedereingezogen.
(4) Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation ein weiteres, nicht in Absatz 1 angeführtes Anerkennungskriterium gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf.
(5) Werden die Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist ergriffen, so werden die Zahlungen ausgesetzt, und der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden angefangenen Kalendermonat nach Ablauf der Frist um 1 % gekürzt. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt.
(6) Erbringt eine Erzeugerorganisation jedoch gegenüber dem Mitgliedstaat den Nachweis, dass sie, obwohl sie die erforderlichen Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat, aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht in der Lage ist, die Anerkennungskriterien gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von dem Mitgliedstaat festgesetzte Mindestmenge oder den Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen zu erfüllen, so kann der Mitgliedstaat von der Mindestmenge bzw. dem Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen für diese Erzeugerorganisation für das betreffende Jahr abweichen.
(7) In Fällen, in denen die Absätze 1, 2, 4 und 5 anwendbar sind, können die Mitgliedstaaten nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 70 Zahlungen vornehmen, wenn dies zur Anwendung dieses Artikels erforderlich ist. Allerdings dürfen diese Zahlungen nicht nach dem 15. Oktober des zweiten auf die Durchführung des Programms folgenden Jahres erfolgen.
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