Artikel 115 VO (EU) 2011/543

Betrug

(1) Wenn sich herausstellt, dass eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eine Erzeugergruppierung eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Beihilfe begangen hat, so treffen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich anderer gegebenenfalls im Rahmen von EU- und nationalen Rechtsvorschriften anwendbarer Sanktionen und Strafen folgende Maßnahmen:

a)
sie entziehen die Anerkennung der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung,
b)
sie schließen die betreffenden Aktionen oder Maßnahmen von der Beihilfe im Rahmen des betreffenden operationellen Programms oder Anerkennungsplans aus und ziehen bereits gezahlten Beihilfen für die betreffende Maßnahme wieder ein und
c)
sie schließen die Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung im folgenden Jahr von der Beihilfe im Rahmen des betreffenden operationellen Programms oder Anerkennungsplans aus.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Erzeugergruppierung bzw. Zahlungen an eine solche Einrichtung aussetzen, wenn sie verdächtigt wird, eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Beihilfe begangen zu haben.

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