Artikel 116 VO (EU) 2011/543
Erzeugergruppierungen
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die Sanktionen und Geldbußen von Artikel 114 und/oder 117 gegebenenfalls sinngemäß auf Anerkennungspläne an.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 gilt Folgendes: Wird die Erzeugergruppierung nach Ablauf des vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 49 Absatz 4 festgesetzten Zeitraums nicht als Erzeugerorganisation anerkannt, so zieht der Mitgliedstaat folgende Beträge wieder ein:
- a)
- 100 % der der Erzeugergruppierung gezahlten Beihilfe, wenn die Nichtgewährung der Anerkennung auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung der Erzeugergruppierung zurückzuführen ist oder
- b)
- 50 % der der Erzeugergruppierung gezahlten Beihilfe in allen anderen Fällen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.