Artikel 116 VO (EU) 2011/543

Erzeugergruppierungen

(1) Die Mitgliedstaaten wenden die Sanktionen und Geldbußen von Artikel 114 und/oder 117 gegebenenfalls sinngemäß auf Anerkennungspläne an.

(2) Zusätzlich zu Absatz 1 gilt Folgendes: Wird die Erzeugergruppierung nach Ablauf des vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 49 Absatz 4 festgesetzten Zeitraums nicht als Erzeugerorganisation anerkannt, so zieht der Mitgliedstaat folgende Beträge wieder ein:

a)
100 % der der Erzeugergruppierung gezahlten Beihilfe, wenn die Nichtgewährung der Anerkennung auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung der Erzeugergruppierung zurückzuführen ist oder
b)
50 % der der Erzeugergruppierung gezahlten Beihilfe in allen anderen Fällen.

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